Rz. 22

Eine sog. Teilrücknahme ist – abgesehen vom Sonderfall des § 72 Abs. 1a FGO (Rz. 32) – grds. nur möglich, wenn der Streitgegenstand teilbar ist und daher durch Teilurteil nach § 98 FGO entschieden werden könnte.[1] Daher kommt eine Teilrücknahme nur in den Fällen der objektiven oder subjektiven Klagehäufung in Betracht, wenn sich die Rücknahme auf einen von mehreren teilbaren selbstständigen Streitgegenständen bezieht.[2] Hiernach ist eine Teilrücknahme möglich, wenn der Kläger bei einer objektiven Klagehäufung i. S. d. § 43 FGO einen von mehreren selbstständigen Streitgegenständen nicht mehr gerichtlich weiterverfolgt.[3] Im Rahmen der subjektiven Klagehäufung i. S. d. § 59 FGO kann jeder Streitgenosse seine Klage selbstständig zurücknehmen.[4] Liegt ein teilbarer Streitgegenstand vor[5], kann sich eine solche Teilrücknahme auch aus einer Einschränkung des Klageantrags ergeben.[6]

Lässt hingegen der Kläger bei seiner Anfechtungsklage allerdings nur einzelne Streitpunkte innerhalb des von ihm angegriffenen Streitgegenstands (Verwaltungsakt) fallen, greift er also z. B. bestimmte Besteuerungsgrundlagen nicht mehr an, liegt darin keine Klagerücknahme i. S. d. § 72 FGO.[7] Eine solche "Teilrücknahme" berührt nicht den Streitgegenstand, sondern führt lediglich zu einer Antragsbeschränkung. In diesem Fall kann aufgrund § 96 Abs. 1 S. 2 FGO über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids nur noch in Höhe des Klageantrags entschieden werden.[8] Weil der vom Gericht bei der Entscheidung zu überprüfende Streitgegenstand aber dadurch nicht eingeschränkt wird, können andere Sachverhalt dennoch für Saldierungen zum Nachteil des Klägers herangezogen werden.[9]

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