Rz. 10

Nach § 21e Abs. 1 S. 1 GVG verteilt das Präsidium die Geschäfte des Gerichts. Zur Sicherung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Rz. 2) hat das Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahrs[1] einen Geschäftsverteilungsplan für das Gericht aufzustellen, in dem es die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Senate vornimmt.[2] Hierdurch soll verhindert werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl des zur Entscheidung berufenen Richters das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst wird.[3] Durch die abstrakte Festlegung soll die Möglichkeit zur Manipulation ausgeschlossen werden.[4] Die Anknüpfung der richterlichen Zuordnung an das Aktenzeichen oder eine gerichtsinterne Zählkartennummer gewährleistet eine hinreichend objektive Zuständigkeitsbestimmung.[5]

 

Rz. 11

Der Geschäftsverteilungsplan ist grundsätzlich für die gesamte Dauer des Geschäftsjahrs verbindlich, er tritt dann ohne Weiteres außer Kraft (Rz. 6). Die dann erforderliche Neuverteilung verstößt nicht gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter.[6] Geschäftsjahr ist nach § 21e Abs. 1 S. 2 GVG stets das Kalenderjahr.

 

Rz. 12

Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung innerhalb des Kalenderjahres kann nur aus einem der in § 21e Abs. 3 GVG genannten Gründe erfolgen (Rz. 7a). Die Garantie des gesetzlichen Richters durch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG[7] steht einer Änderung der Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren nicht entgegen, sofern diese Änderung auch die künftigen Fälle dieser Art erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen erfolgt.[8]

 

Rz. 12a

Der Geschäftsverteilungsplan der FG liegt im Gericht zur Einsichtnahme aus.[9] Die Geschäftsverteilung des BFH ist in Teil II des BStBl veröffentlicht.

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