Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedeutung der Eingangsbescheinigung im Versandverfahren; Besetzungsrüge

 

Leitsatz (NV)

1. Die Eingangsbescheinigung im gemeinschaftlichen Versandverfahren ist jedenfalls als Anzeichen der erfolgten Gestellung zu werten. Hält das FG die Gestellung gleichwohl für nicht nachgewiesen, so bedarf es insoweit der Darstellung nachvollziehbarer Gründe.

2. Die Unauffindbarkeit nicht gestellten Versandguts ist zollrechtlich weder als Untergang noch als unwiederbringlicher Verlust oder Vernichtung anzusehen. Das gilt auch, wenn das Versandgut infolge organisierten Diebstahls unauffindbar ist.

3. Zur Zulässigkeit der Besetzungsrüge im Falle neuer Geschäftsverteilung.

 

Normenkette

EWGV 222/77 Art. 34 Buchst. a; EWGV 1062/87 Art. 1 Abs. 4, Art. 10 Abs. 2 S. 2; ZollschuldVO EWGV 2144/87 Art. 4 Abs. 1 Buchst. a; FGO § 119 Nr. 1, § 4; GVG § 21e Abs. 1 S. 2, Abs. 4

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ein Speditionsunternehmen betreibt, ließ für sich als Hauptverpflichtete im Januar 1992 drei externe gemeinschaftliche Versandverfahren (T 1) für den Versand von Zigaretten bzw. Spirituosen nach Polen eröffnen. Nachdem Rückscheine nicht eingeganen und auch Eintragungen im Gestellungsbuch nicht zu ermitteln waren, setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt -- HZA --), der die von der Klägerin vorgelegten Eingangsbescheinigungen für gefälscht hielt, Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabak- bzw. Branntweinsteuer in Höhe von zusammen ca. 4,2 Mio. DM fest (Steuerbescheide vom 3. Dezember 1992 ... ).

Das von der Klägerin angerufene Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Klägerin sei Abgabenschuldnerin; es könne nicht festgestellt werden, daß sie ihre Gestellungspflicht erfüllt habe. Eine Gestellung habe weder bei dem Zollamt L, von dem die Eingangsbescheinigungen angeblich erteilt worden seien, noch bei dem als Bestimmungszollstelle angegebenen Hauptzollamt F -- beides Zollstellen im Beitrittsgebiet -- festgestellt werden können. Die Eingangsbescheinigungen bewiesen die Gestellung nicht. Art. 1 Abs. 4 der -- damaligen -- Versand-Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 1062/87 (VersandDVO) der Kommission vom 27. März 1987 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -- ABlEG -- L 107/1) regele nicht, wem gegenüber der Nachweis der Gestellung der im vorgelegten Versandpapier bezeichneten Warensendung gelte. Mit Erteilung der Eingangsbescheinigung sei das Versandverfahren nicht abgeschlossen; sie habe lediglich Unterrichtungsfunktion, aber keine haftungsbefreiende Wirkung. Daß Feststellungen über eine Gestellung nicht getroffen werden könnten, wirke zu Lasten der Klägerin. Die Zunahme der Kriminalität und deren wenig erfolgreiche Bekämpfung führe nicht zu einer Beweislastumkehr. Die Zollschuld sei auch nicht aufgrund von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Zollschuld-Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 (ZollschuldVO) des Rates vom 13. Juli 1987 (ABlEG L 201/5) nicht entstanden, weil die Waren weder vernichtet worden noch unwiederbringlich verlorengegangen seien. Da auch ihr Untergang nicht feststellbar sei, könne auch Art. 34 Buchst. a der -- damaligen -- Versandverordnung (EWG) Nr. 222/77 (VersandVO) des Rates vom 13. Dezember 1976 (ABlEG 1977 L 38/1) nicht angewendet werden.

Mit der vom FG zugelassenen Revision tritt die Klägerin den Urteilsausführungen entgegen. Sie rügt zunächst die ihres Erachtens unvorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts. Entschieden habe der 4. Senat (2. August 1995), während der ursprünglich mit der Sache befaßte 2. Senat zuständig gewesen sei. Durch die etwaige Verabschiedung eines neuen Geschäftsverteilungsplans für 1995 könne die Zuständigkeit dieses Senats nicht -- ab 1. Januar 1995 -- beseitigt werden. Im übrigen habe das FG auch in der Sache unrichtig entschieden. Es habe den Charakter der Eingangsbescheinigung verkannt; aus ihr ergebe sich die erfolgte Gestellung. Infolge bekannter Nachlässigkeiten des HZA -- u. a. ursprüngliche, viel zu hohe Festsetzungen -- sei im übrigen von einer Umkehrung der Beweislast auszugehen. Auch der Tatbestand von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a ZollschuldVO bzw. Art. 34 Buchst. a VersandVO sei erfüllt. Wenn die Gestellung nicht erfolgt sei, müsse eine Aktion der organisierten Kriminalität ("Mafia") vorliegen, deren Angriffe außerhalb des unternehmerischen Risikos lägen. Dabei handele es sich um ein unwiederbringliches Verlorengehen bzw., bezogen auf die Zigaretten, die bei Beschlagnahme vernichtet würden, um Untergang infolge höherer Gewalt. Auch insoweit sei eine Beweislastumkehr anzunehmen.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und die angefochtenen Bescheide aufzu heben.

Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Es schließt sich der Rechtsauffassung des FG an, wobei es auch auf Unstimmigkeiten hinsichtlich der vorgelegten Eingangsbescheinigungen verweist.

 

Entscheidungsgründe

Die von der Revision erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die die Vorentscheidung tragende Beurteilung über die Bedeutung der Eingangsbescheinigung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Für die abschließende Entscheidung bedarf es jedoch noch einer erneuten tatsächlichen Würdigung durch die Vorinstanz.

1. Mit der Besetzungsrüge (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, § 119 Nr. 1 FGO) kann die Klägerin nicht durchdringen. Diese Rüge ist nicht schlüssig erhoben. "Erkennendes Gericht" ist das Gericht in der Besetzung, für die der zur Zeit der abschließenden Entscheidung geltende Geschäftsverteilungsplan maßgebend ist. Nach dem Vorbringen der Klägerin, die einen anderen Grund für den Senatswechsel nicht angegeben hat, ist davon auszugehen, daß durch den neuen Geschäftsverteilungsplan die Senatszuständigkeit für 1995 neu bestimmt worden ist (Zuständigkeit des 4. Senats). Der frühere Geschäftsverteilungsplan ist mit Ende des Jahres 1994 ohne weiteres außer Kraft getreten (vgl. § 4 FGO, § 21 e Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes -- GVG --); die in ihm getroffene Regelung wurde gegenstandslos (vgl. auch § 21 e Abs. 4 GVG). Durch die Neuzuteilung wurde das Recht auf den gesetz lichen Richter nicht berührt (vgl. nur Bundesfinanzhof -- BFH --, Urteil vom 14. November 1995 VIII R 3--5/95, BFH/NV 1996, 481, m. w. N.). Die von der Klägerin angeführte verfassungsrechtliche Rechtsprechung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

2. Erfolg hat dagegen die Sachrüge, soweit sie sich gegen die über die Bedeutung der Eingangsbescheinigung getroffene Entscheidung wendet. Mit der die Vorentscheidung tragenden Auffassung, durch die Eingangsbescheinigung könne in Hinblick auf deren beschränkte Wirkung die Gestellung nicht bewiesen werden, wird die Bedeutung dieses Papiers nicht voll erfaßt. Richtig ist allerdings, daß mit der Gestellung, die der Erteilung der Eingangsbescheinigung vorausgeht, das Versandverfahren nicht abgeschlossen und daß die Bescheinigung kein Beweispapier mit einer den Bürgen haftungsbefreienden Wirkung ist (Hohrmann in Bail/Schädel/Hutter, Zollrecht F VI 2/32, 33, Rz. 2; zum früheren Versandrecht Christiansen in Regul, Gemeinschaftszollrecht, 1. Aufl. 1982, S. 996; zum jetzigen Versandrecht Witte/Kampf, Zollkodex, 1994, Art. 91 Rz. 44 f.; Hohrmann in Dorsch, Zollrecht, B I/97 (357), Rz. 2 f.). Gleichwohl bestätigt die Bescheinigung, insoweit mit verbindlicher Wirkung, außer der Vorlage des Versandpapiers auch die zugleich erfolgte Gestellung der darin bezeichneten Warensendung (Art. 1 Abs. 4, Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VersandDVO). Zwar erbringt erst der Eingang des Rückscheins bei der Abgangszollstelle (Art. 26 Abs. 1 VersandVO) den vollgültigen Beweis für die Wiedergestellung, die dem Hauptverpflichteten obliegt (Art. 13 Buchst. a VersandVO). In Hinblick auf die Voraussetzungen der Erteilung einer Eingangsbescheinigung -- u. a. Gestellung -- muß die Bescheinigung jedoch, ihre Echtheit und Richtigkeit unterstellt, jedenfalls als Anzeichen der erfolgten Gestellung gewertet werden (in diesem Sinne -- Beleg -- wohl auch Witte/Kampf, a.a.O., Rz. 44). Soll sie dennoch als nicht nachgewiesen erachtet werden, so bedarf es dafür der Darstellung nachvollziehbarer Gründe. Mangelt es hieran, so liegt ein Rechtsanwendungsfehler vor, der ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (vgl. hierzu etwa BFH, Urteil vom 25. Mai 1988 I R 225/82, BFHE 154, 7, 10, BStBl II 1988, 944).

Das FG hat, ohne Echtheit und Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen zu prüfen, aufgrund einer nur auf die Wirkung, nicht auch auf die Voraussetzungen der Eingangsbescheinigung abstellenden Beurteilung die Gestellung für nicht nachgewiesen gehalten. Das durch eine (etwa) ordnungsgemäße Eingangsbescheinigung vermittelte Beweisanzeichen ist ohne Anführung geeigneter Gründe unbeachtet geblieben.

Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Eine abschließende Entscheidung ist mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen nicht möglich. Insbesondere ist dem Revisionsgericht ein Eingehen auf den Inhalt der vorgelegten Bescheinigungen versagt (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Zwar wäre ihre Auslegung revisionsrechtlich nachprüfbar (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 118 Anm. 18 -- Verwaltungsakt --), doch hat sich die Vorinstanz im Streitfall -- von ihrem Rechtsstandpunkt aus möglich -- mit dem Inhalt der in Bezug genommenen Bescheinigungen nicht näher befaßt. Auch zur Frage der vom HZA bestrittenen Echtheit der Bescheinigungen (Dienstsiegelabdrucke, Unterschriften) sind Feststellungen nicht getroffen worden.

3. Im zweiten Rechtsgang wird das FG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats die fehlenden Feststellungen (Nr. 2 Abs. 2) nachzuholen und auf ihrer Grundlage erneut zu entscheiden haben, ob die Gestellung für nachgewiesen zu erachten ist. Als Hauptverpflichtete, der die Gestellung obliegt, hat die Klägerin die Feststellungslast zu tragen (vgl. auch Gräber/von Groll, a.a.O., § 96 Anm. 23 ff., m. w. N.). Die von ihr angeführten Gesichtspunkte, die die vorliegenden Versandverfahren teils gar nicht, teils nur in einer hier nicht maßgebenden Weise berühren (ursprüngliche Festsetzungen), rechtfertigen keine "Umkehrung der Beweislast". Richtig entschieden hat das FG auch, daß die Unauffindbarkeit nicht gestellter Waren keinen Untergang i. S. von Art. 34 Buchst. a VersandVO -- Spezialvorschrift -- und auch keinen unwiederbringlichen Verlust und keine Vernichtung i. S. von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, 3. Gedankenstrich ZollschuldVO begründet. Gerade wenn etwa ein Diebstahl anzunehmen wäre, bliebe dies ohne zollschuldrechtliche Auswirkung (vgl. zum früheren Gemeinschaftszollrecht Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Oktober 1983 Rs. 186, 187/82, EuGHE 1983, 2951, 2962; Schlußantrag des Generalanwalts, a.a.O., S. 2966 -- gemeinschaftliches Versandverfahren --). Das gilt auch bei besonderer Intensität des deliktischen Eingriffs. Die Art und Weise des kriminellen Vorgehens rechtfertigt keine andere zollrechtliche Beurteilung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421805

BFH/NV 1997, 452

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