Rz. 22

§ 125 FGO gilt entsprechend für die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde.[1] Die Rücknahme bewirkt wie bei der Revisionszurücknahme lediglich den Verlust des eingelegten Rechtsmittels, der Beschwerde, nicht wie bei einer Klagerücknahme den Verlust der Klage.[2] Dass eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und wieder zurückgenommen wurde, steht daher einer erneuten Beschwerde nicht entgegen.[3] Allerdings dürfte in diesem Fall regelmäßig die Beschwerdefrist[4] abgelaufen sein.

Auch hier kann zur Klarstellung ein Einstellungsbeschluss zweckmäßig sein.[5] Der BFH erlässt grundsätzlich einen Einstellungsbeschluss. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Rücknahme, spricht der BFH die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung ausdrücklich aus.[6]

Zur Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer unter den Voraussetzungen des Vertretungszwangs nach § 62 Abs. 4 FGO stellen sich die gleichen Fragen wie bei der Revisionszurücknahme (s. O. Rz. 10). Die Zustimmung (Einwilligung) des Beschwerdegegners ist nicht erforderlich.[7]

Die Beschwerde kann bis zur Entscheidung des BFH zurückgenommen werden. Ausschlaggebend ist aber nicht das Entscheidungsdatum, sondern der Zeitpunkt der Bekanntgabe. Die Beschwerde kann daher noch wirksam zurückgenommen werden, solange sie dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben wurde.[8] Mit dem vorherigen Eingang der Rücknahmeerklärung ist das Beschwerdeverfahren beendet und der bereits erlassene, aber noch nicht zugegangene Beschluss gegenstandslos.[9]

Die von einem vollmachtlosen Vertreter eingelegte – und daher unzulässige – Nichtzulassungsbeschwerde kann von dem vollmachtlosen Vertreter wirksam zurückgenommen werden. Die Kosten sind grds. dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen. Das gilt allerdings dann nicht, wenn im Einzelfall anzunehmen ist, dass der Vertreter im Auftrag oder mit Genehmigung des Vertretenen gehandelt hat.[10]

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