Rz. 59

Für die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gilt § 125 FGO entsprechend.[1] Die Einwilligung des Beschwerdegegners ist allerdings nicht erforderlich.[2] Die Zurücknahme bewirkt nur den Verlust des eingelegten Rechtsmitttels.[3] Der Einlegung einer erneuten Beschwerde steht daher nicht bereits der Umstand entgegen, dass eine Beschwerde eingelegt war und wieder zurückgenommen wurde.[4]

Ein förmlicher Einstellungsbeschluss ist nicht erforderlich. Zur Klarstellung kann dies gleichwohl zweckmäßig sein[5], z. B. wenn unter den Beteiligten Streit darüber besteht, ob die Beschwerde wirksam zurückgenommen wurde.[6] Der BFH entscheidet regelmäßig durch förmlichen Beschluss. Der Beschwerdeführer hat die Kosten zu tragen.[7]

Die Rücknahme ist auch dann wirksam, wenn der die Rücknahme erklärende Bevollmächtigte im Innenverhältnis zur Abgabe der Rücknahmeerklärung nicht befugt war.[8] Auch ein nicht vor dem BFH vertretungsberechtigter Beteiligter kann die Nichtzulassungsbeschwerde wirksam zurücknehmen.[9] Ein vollmachtloser Vertreter kann die von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wirksam zurücknehmen.[10] Die Kosten sind grundsätzlich dem Vertreter aufzuerlegen.[11] Die Rücknahme ist auch dann wirksam, wenn der die Rücknahme erklärende Bevollmächtigte im Innenverhältnis zur Abgabe der Rücknahmeerklärung nicht befugt war.[12]

Bei wirksamer Zurücknahme wird das FG-Urteil rechtskräftig. Bei abtrennbaren Streitgegenständen kommt auch eine Teilrücknahme in Betracht.

 

Rz. 60

Die Zurücknahmeerklärung unterliegt nicht dem Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO.[13] Nach § 72 Abs. 1, § 155 FGO i. V. m. § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt das Schriftformerfordernis, wobei die Rücknahme durch Telefax allgemein anerkannt ist.[14] Zur Verwendung von Telekommunikationsmitteln s. § 64 FGO Rz. 20ff. Die Rücknahme durch einfache E-Mail ist (noch) nicht anerkannt.

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