Rz. 52

Bisher bedurfte der Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG keiner Begründung. Der BFH sollte von unnötiger Formulierungsarbeit entlastet werden. Nunmehr[1] soll eine Kurzbegründung gegeben werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich, wenn der Beschwerde stattgegeben wird oder die Begründung keine Aussage zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen enthält.[2] Die Regelung ist missverständlich. Sie könnte in dem Sinn verstanden werden, dass nur in Fällen der Stattgabe oder bei fehlender Klärungserwartung von einer Begründung abgesehen werden kann und im Übrigen wenigstens eine Kurzbegründung gegeben werden muss. Diese Auslegung würde indes dem Entlastungszweck nicht gerecht. Von einer Begründung kann daher stets abgesehen werden. Der BFH wird lediglich angehalten, im Regelfall – entsprechend der schon bisher geübten Praxis – seine ablehnende Entscheidung im Interesse der Information der Beteiligten kurz durch Mitteilung der tragenden Gründe zu begründen. Dabei wird häufig auf die Darstellung des Sachverhalts verzichtet.

Lässt der BFH die Revision zu, ergeht der Beschluss regelmäßig ohne Begründung. Eine kurze Begründung kann allerdings sachgerecht sein, um den entscheidungserheblichen Problemkreis zu konkretisieren und damit überflüssigen Sachvortrag zu vermeiden.[3] Die Veröffentlichung der Zulassungsgründe dient zugleich der Information des Fachpublikums. Der BFH ist allerdings bei seiner Entscheidung über die Revision an die in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Gründe nicht gebunden.[4]

Die Begründungserleichterung findet auch für die zurückverweisende Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO Anwendung.[5]

Das Absehen von einer Begründung oder eine Kurzbegründung ohne detailliertes Eingehen auf sämtliche vorgetragenen Argumente rechtfertigt nicht den Schluss, der BFH habe das Vorbringen nicht erwogen und den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt.[6]

Gegen die Möglichkeit einer Kurzbegründung und des Absehens von einer Begründung überhaupt bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[7] Denn mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidungen bedürfen keiner Begründung.[8]

Der BFH ist auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer vor der Entscheidung auf die dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassungen hinzuweisen.[9]

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