Rz. 61

Gegen den Beschluss des BFH, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, stehen als Rechtsbehelfsmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Anhörungsrüge, § 133a FGO

    Mit der Anhörungsrüge kann lediglich die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden, nicht auch sonstige fehlerhafte Rechtsanwendung durch den BFH.[1] Bei Einwendungen gegen die Rechtsauffassung des BFH in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss ist die Anhörungsrüge unzulässig.[2] Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann verletzt sein, wenn der BFH ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung eines Zulassungsgrunds nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat, sofern die Revision hätte zugelassen werden müssen. Die Anhörungsrüge kann jedoch nicht auf Gründe gestützt werden, die im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen wurden.[3] Die Anhörungsrüge ermöglicht nur die Überprüfung der letztinstanzlichen Entscheidung, d. h. des Beschlusses des BFH, nicht dagegen die Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des FG.[4]

  • Verfassungsbeschwerde

    Die Verfassungsbeschwerde, als subsidiärer Rechtsbehelf, setzt die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs voraus.[5] Der Verfassungsverstoß muss daher zwecks fachgerichtlicher Vorprüfung bereits vor dem Fachgericht – FG und BFH – vorgetragen werden.[6] Daran fehlt es, wenn der Beschwerdeführer nicht alle zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu korrigieren.[7] Eine Verfassungsbeschwerde ist i. d. R. unzulässig, wenn der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verwirft, da der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung des FG zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht hat.[8]

  • Gegenvorstellung

    Die Gegenvorstellung bezieht sich auf schwerwiegende Grundrechtsverstöße und Entscheidungen, die unter keinem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen und jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehren.[9] Nach der Rspr. des BFH ist die Gegenvorstellung nur gegen Entscheidungen statthaft, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, d. h. auf solche Entscheidungen, die das Gericht auch von Amts wegen ändern kann, z. B. ein die PKH ablehnender Beschluss.[10] Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung, die wie die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde materiell rechtskräftig wird, ist eine Gegenvorstellung daher nicht mehr statthaft.[11]

  • Außerordentliche Beschwerde

    Dieser außerordentliche, gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelf ist nach Inkrafttreten des § 133a FGO mit der Schaffung der Anhörungsrüge ab 2005 nicht mehr statthaft.[12]

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