Rz. 10

Gegen die Entscheidungen des BFH in einem Revisions- oder Beschwerdeverfahren ist kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf mehr möglich. Der Rechtsweg ist ausgeschöpft. Die Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf scheidet als Anfechtungsmöglichkeit i. d. S. aus, da es gerade der Sinn der Anhörungsrüge ist, das BVerfG von Beschwerden, die die Fachgerichte sachnäher entscheiden können, zu entlasten.[1] Gegen Endentscheidungen des BFH ist die Anhörungsrüge daher statthaft. Anders bei einem Gerichtsbescheid des BFH; hier ist zunächst mündliche Verhandlung zu beantragen.[2] Auch Beschlüsse fallen unter den Begriff der gerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 133a Abs. 1 FGO.[3] Die Anhörungsrüge ist auch gegen ein Urteil des BFH, mit dem die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen wird, gegeben. Das Verfahren wird zwar vor dem FG fortgeführt. Für die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge genügt es jedoch, dass eine die Instanz beendende Entscheidung ergangen ist, gegen die kein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegeben ist.[4]

Die Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des BFH setzt voraus, dass ein Verfahrensfehler des BFH in der letztinstanzliche Entscheidung – nicht des FG in der vorausgehenden Entscheidung – gerügt wird.[5] Eine "sekundäre" Anhörungsrüge, mit der geltend gemacht wird, der BFH habe zu Unrecht einen Gehörsverstoß des FG nicht beanstandet, ist daher unzulässig.[6] Gehörsverletzungen durch das FG können nur im Rechtsmittelverfahren gegen das FG-Urteil, d. h. mit der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision, geltend gemacht werden.[7]

Gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge (oder einer Gegenvorstellung; s. Rz. 3) ist eine weitere bzw. wiederholte Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung nicht statthaft.[8] Mehrfach wiederholte Eingaben gegen eine rechtskräftige Entscheidung werden vom BFH nicht mehr verbeschieden.[9]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge