Rz. 13

Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht ist eine in Bezug auf sonstige steuerliche Pflichten selbstständige steuerrechtliche, also öffentlich-rechtliche[1] Pflicht.[2] Das Steuerpflichtverhältnis[3] entsteht gem. § 38 AO mit der Verwirklichung des Tatbestands, an den das Gesetz die Pflicht knüpft, unabhängig davon, ob auch ein Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis[4] entstanden ist oder entstehen wird.[5] Der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtige[6] ist der Stpfl. i. S. v. § 33 AO.[7]

 

Rz. 14

Die steuerliche Pflichtenstellung kann sich hierbei unter zwei Gesichtspunkten ergeben:

  • Einmal können durch zivilrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Rechtsnormen Buchführungs- oder Aufzeichnungspflichten begründet worden sein, die durch den § 140 AO dann auch zu steuerlichen Pflichten transformiert werden.[8] Dies gilt zumal für die originäre Buchführungspflicht des Kaufmanns nach HGB.[9]
  • Soweit dies nicht der Fall ist, begründet § 141 AO unter gewissen Voraussetzungen eine originäre steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht.[10]

Beide Pflichtbegründungen sind rechtlich gleichwertig.

 

Rz. 15

Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht umfasst durch ihre Zweckbestimmung (s. auch Rz. 1–3) zwingend ebenfalls die Verpflichtung zur Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen. Dies normiert § 147 AO ausdrücklich für das Steuerrecht.[11] Handelsrechtlich ist die Pflicht zur Aufbewahrung in den §§ 257ff. HGB geregelt. Beiden Regelungen entsprechen sich im Wesentlichen. Zu Unterschieden s. Kommentierung zu § 147 AO.[12] Eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen ist immer wieder in der Diskussion, wurde bislang aber nicht umgesetzt.

 

Rz. 16

Als öffentlich-rechtliche Pflicht (s. Rz. 13) wird die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht berührt. Sie ist unabdingbar, denn auch die Finanzbehörde kann nach § 148 AO nur Erleichterungen im jeweiligen Einzelfall gewähren, die Rechtspflicht selbst jedoch nicht endgültig beseitigen.[13]

[2] S. Rz. 1; Störk/Lewe, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 238 HGB Rz. 57f.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 140 AO Rz. 4
[10] Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 141 AO Rz. 2; Störk/Lewe, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 238 HGB Rz. 64.
[12] Hierzu auch Störk/Philipps, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 257 HGB Rz. 1ff.

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