Rz. 1

§ 140 AO ist als die Grundlagennorm für die Begründung einer steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht zu sehen.[1] Die entsprechende Vorgängerbestimmung in der RAO war § 160 RAO. Das Gesetz macht sich durch die Bestimmung für Zwecke der Besteuerung (s. Rz. 8) zunutze, dass in anderen Gesetzen für einzelne wirtschaftliche Betätigungen Pflichten zur Buchführung oder Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen normiert sind. Die nach diesen anderen Gesetzen bestehende jeweilige Rechtspflicht (s. Rz. 3) wird durch § 140 AO zu einer steuerlichen Pflicht transformiert.[2]

§ 140 AO leitet also aus anderen Rechtspflichten eine steuerliche Pflicht ab. Die jeweilige Pflicht ist deshalb als derivative Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht zu bezeichnen. Nur hilfsweise wird nach § 141 AO für Stpfl., die nicht schon nach § 140 AO buchführungs- und aufzeichnungspflichtig sind, eine originäre steuerliche Buchführungspflicht begründet.[3]

 

Rz. 2

Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Begründung oder das Bestehen einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht nach § 140 AO vorliegen, ist aufgrund des steuerlichen Charakters der Pflicht eine Abgabenangelegenheit i. S. v. § 347 Abs. 2 AO bzw. § 33 Abs. 2 FGO, sodass bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Aufzeichnungspflichten der Finanzrechtsweg gegeben ist.[4] Die Kosten für die Erfüllung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht hat der jeweilige Stpfl., der hiervon betroffen ist, zu tragen.[5]

[1] Zu den Begriffen "Bücher" und "Aufzeichnungen" s. Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 140148 AO Rz. 6f.; Störk/Lewe, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 238 HGB Rz. 114ff.
[2] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 140 Rz. 1.

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