Rz. 46

In Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Aufrechnung, nicht erfüllt sind, weil es z. B. an der Fälligkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderung oder an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt, kann das Erlöschen des Anspruchs durch einen Verrechnungsvertrag herbeigeführt werden.[1] Durch einen solchen Vertrag können die Voraussetzungen der einseitigen Aufrechnung weitgehend abbedungen werden.[2] So kann z. B. eine aufschiebend bedingte Verrechnung[3] oder die Einbeziehung künftiger Ansprüche[4] vereinbart werden.

Hinsichtlich der Rechtswirkungen ist zu unterscheiden zwischen dem verfügenden Verrechnungsvertrag, durch den die Verrechnung unmittelbar erfolgt, und dem obligatorischen Verrechnungsvertrag, aufgrund dessen das FA einseitig verrechnen darf.[5] Im ersten Fall erlöschen die Ansprüche bei Vorliegen einer Aufrechnungslage rückwirkend auf den Zeitpunkt, zu dem diese entstanden ist[6], anderenfalls mit Abschluss des Vertrags.[7] Im zweiten Fall führt nicht schon der Abschluss des Vertrags, sondern erst die Ausübung der dadurch begründeten Verrechnungsbefugnis zum Erlöschen des Anspruchs.[8] Welche der beiden Vertragsformen die Beteiligten gewählt haben, ist erforderlichenfalls durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.[9] Die auf den Abschluss eines Verrechnungsvertrags gerichteten Willenserklärungen können ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden. Im bloßen Schweigen des Stpfl. auf das in einem Steuerbescheid enthaltene Verrechnungsangebot des FA kann grundsätzlich aber keine Annahme gesehen werden.[10] Der Abschluss eines Verrechnungsvertrags unterliegt für beide Seiten der Vertragsfreiheit. Der Stpfl. hat insoweit gegen die Finanzbehörde weder einen Rechtsanspruch noch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.[11]

Rz. 47 einstweilen frei

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