Rz. 31

Unter Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender gleichartiger Forderungen durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Stpfl. oder der Finanzbehörde zu verstehen.[1] Nach § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts[2] sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wie sich aus § 226 Abs. 1 AO ergibt, kann die Aufrechnung auch mit und gegen Ansprüche erfolgen, die nicht im Steuerschuldverhältnis wurzeln.[3] Allerdings kann mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.[4] Außerdem können Stpfl. gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.[5] Die Erlöschenswirkung tritt nach § 389 BGB i. V. m. § 226 Abs. 1 AO in dem Zeitpunkt ein, in dem die Ansprüche zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind, wirkt also auf die Entstehung der Aufrechnungslage i. S. v. § 387 BGB zurück.[6] Ist über das Vermögen des Stpfl. das Insolvenzverfahren eröffnet, wird die Aufrechnungsmöglichkeit durch die §§ 95, 96 InsO eingeschränkt.[7] Im Restschuldbefreiungsverfahren ist das FA nicht durch § 294 Abs. 3 InsO an der Aufrechnung gegen LSt-Erstattungsansprüche des Stpfl. gehindert, weil diese nicht zu den nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO an den Treuhänder abzutretenden Ansprüchen gehören.[8]

Rz. 32 einstweilen frei

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