Rz. 3

Vor der Entstehung kann ein Anspruch weder Gegenstand eines Leistungsgebots sein, noch kann er erfüllt werden oder auf andere Weise erlöschen.[1] Besondere Bedeutung hat der Zeitpunkt der Entstehung für:

  • Festsetzungsverjährung

    Der gesetzessystematische Regelfall des § 170 Abs. 1 AO, wonach die Festsetzungsfrist[2] mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Steuer entstanden ist, wird bei den Besitz- und Verkehrsteuern zwar von den Vorschriften des § 170 Abs. 2 bis 4 AO verdrängt. Doch auch im Fall der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des dritten auf die Entstehung des Steueranspruchs folgenden Kalenderjahrs.

  • Fälligkeit

    Soweit es in den Einzelsteuergesetzen an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit fehlt, wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 AO erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist.[3] Ergibt sich der Anspruch aus einer gesetzlich vorgeschriebenen Festsetzung, tritt die Fälligkeit jedoch nicht vor deren Bekanntgabe ein.[4] Soweit die Fälligkeit an die Entstehung des Anspruchs anknüpft, ist diese auch für den Beginn der fünfjährigen Zahlungsverjährung[5] maßgebend.[6]

  • Aufrechnung

    Der Anspruch, gegen den aufgerechnet wird, braucht weder fällig noch festgesetzt zu sein. Es reicht aus, dass er entstanden ist.[7]

  • Abtretung, Verpfändung, Pfändung

    Die Abtretungsanzeige, mit der die Abtretung wirksam wird, kann erst nach der Entstehung des Anspruchs erfolgen.[8] Gleiches gilt für die Verpfändungsanzeige.[9]

    Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist.[10] Entgegen diesem Verbot erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse oder Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind nichtig.[11]

  • Abweichende Fälligkeitsbestimmung

    Unter den Voraussetzungen des § 221 AO kann die Finanzbehörde die Fälligkeit einer Verbrauchsteuer oder der USt frühestens auf den Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs vorverlegen.

  • Rechtsnachfolge

    Gegenstand der Gesamtrechtsnachfolge[12] können nur solche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sein, die bereits in der Person des Rechtsvorgängers entstanden sind.[13] Die Haftung des Betriebsübernehmers[14] für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmers gründet, und für Steuerabzugsbeträge ist auf die Steuern begrenzt, die seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind.

  • Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

    Nach § 233a Abs. 2 S. 1 und 2 AO beginnt der Zinslauf 15 Monate bzw. – wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen – 21 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nach § 233a Abs. 1 AO zu verzinsende Steuer entstanden ist.

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 38 AO Rz. 12.
[12] § 45 AO.
[13] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 38 AO Rz. 35.
[14] § 75 AO.

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