Rz. 31

Auf die Einlegung eines Einspruchs kann nach § 354 Abs. 1 S. 1 AO "nach Erlass eines Verwaltungsakts" verzichtet werden. Der Verzicht auf einen Einspruch kann also – mit der Ausnahme des in Abs. 1b geregelten Falls – nicht bereits vor dem Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts erklärt werden, sondern ist erst danach wirksam möglich. Denn zum Schutz des Stpfl. soll dieser nur dann auf seinen Rechtsschutz verzichten können, wenn er die aus dem Verwaltungsakt resultierenden Rechtswirkungen zur Kenntnis nehmen und entscheiden konnte, ob er eines weiteren Rechtsschutzes bedarf.[1] Erforderlich für den Verzicht ist daher, dass der Verwaltungsakt dem Stpfl. gegenüber tatsächlich bekannt gegeben worden ist. Die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO spielt für den Einspruchsverzicht keine Rolle.[2]

 

Rz. 32

Da grds. nur "nach Erlass eines Verwaltungsakts" auf den Einspruch verzichtet werden kann, ist der Verzicht auf einen Untätigkeitseinspruch nicht möglich, da dieser nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO gerade voraussetzt, dass der beantragte Verwaltungsakt nicht erlassen worden ist.[3]

 

Rz. 33

Ein nach Einspruchseinlegung erklärter Verzicht ist nicht mehr möglich. Allerdings kann in diesem Fall nach § 362 AO eine Rücknahme des Einspruchs erfolgen.[4] Ein nach Einspruchseinlegung erklärter Einspruchsverzicht kann aber als Rücknahme des Einspruchs ausgelegt werden, wenn der Einspruchsführer damit deutlich zu verstehen gibt, dass er doch keine Einwendungen gegen den angefochtenen Verwaltungsakt vorbringen möchte und dieser nicht mehr von der Finanzbehörde überprüft werden soll.

 

Rz. 34

Der Verzicht kann längstens bis zum Ablauf der Einspruchsfrist erklärt werden. Anschließend läuft er wegen des Eintritts der Bestandskraft des Verwaltungsakts ins Leere.

Da der Einspruchsverzicht grds. erst nach Erlass des Verwaltungsakts erklärt werden kann, besteht das Recht zur Einlegung eines Einspruches im Zeitpunkt des Erlasses noch. Der Verwaltungsakt ist daher m. E. mit einer regulären Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 Abs. 1 AO zu versehen, auch wenn die Verzichtserklärung schon absehbar ist.[5] Unterbleibt die Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Einspruchsfrist nach § 356 Abs. 2 AO und entsprechend der Zeitraum für die Abgabe der Verzichtserklärung.

Rz. 35–40 einstweilen frei

[1] Seer, Verständigungen im Steuerverfahren, 1996, 285.
[2] Tappe, in HHSp, AO/FGO, § 354 AO Rz. 32.
[4] Szymczak in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 354 Rz. 3.

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