Rz. 13

Nach § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, sobald der Anspruch auf die Leistung erloschen ist. Nach § 257 Abs. 2 S. 1 AO sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich aufzuheben (zu Einzelheiten s. Rz. 10ff.). Das Erlöschen des Anspruchs kann insbesondere auf den in § 47 AO genannten Erlöschensgründen beruhen.[1]

  • Zahlung[2],
  • Aufrechnung[3],
  • Erlass[4],
  • Verjährung[5],
  • Eintritt einer auflösenden Bedingung bei Verbrauchsteuerschulden.[6]

Über diese Bestimmungen hinaus ist auch die Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt, der auf einer Norm beruht, die vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt worden ist, nicht mehr zulässig.[7] Nicht zu einem Erlöschen führt hingegen ein Zurückbehaltungsrecht, da dieses die Durchsetzung eines Anspruchs lediglich zivilrechtlich beschränkt.[8]

 

Rz. 14

Behauptet der Vollstreckungsschuldner das Erlöschen des Anspruchs, der vollstreckt werden soll, kann er dies entgegen der allgemeinen Rechtslage unmittelbar in einem Einspruchsverfahren nachprüfen lassen.[9] Der Vollstreckungsschuldner hat nicht zuvor einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu beantragen, der dann mit einem Einspruch angefochten werden kann.[10] Gleichwohl kann er einen Abrechnungsbescheid beantragen.[11] Eine ausdrückliche Regelung zu dieser Frage trifft das Gesetz zwar nicht, doch lässt sich dies aus der Rechtslage ableiten. Ist der Anspruch erloschen, ist der Verwaltungsakt nicht mehr vollstreckbar, die Vollstreckung eines bereits erloschenen Anspruchs ist rechtswidrig, ohne dass dies durch einen Abrechnungsbescheid festgestellt werden müsste. Gegen eine rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme kann sich aber ein Vollstreckungsschuldner unmittelbar mit einem Einspruch zur Wehr setzen, sodass es nicht der Vorschaltung eines Abrechnungsbescheids bedarf. Damit kann der Vollstreckungsschuldner einen Abrechnungsbescheid beantragen, muss dies aber nicht. In der Praxis erscheint es gleichwohl ratsam, beide Wege kumulativ zu beschreiten.

 

Rz. 15

Zudem kann sich der Vollstreckungsschuldner mit einem Einspruch auch gegen die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen zur Wehr setzen, wenn der zu vollstreckende Anspruch erloschen ist. Nicht ausreichend ist hingegen grundsätzlich der Nachweis der Zahlung für die Einstellung der Vollstreckung. Die entsprechenden Bestimmungen der ZPO gelten für das Verwaltungsvollstreckungsrecht auch nicht analog.[12]

[1] FG Münster v. 11.3.2005, 7 V 691/05, EFG 2005, 841; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 257 AO Rz. 6; Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 257 AO Rz. 19ff.
[7] BFH v. 18.10.1994, VII R 20/94, BStBl II 1995, 42; Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 257 AO Rz. 21.
[8] FG München v. 20.3.2001, 10 V 4797/00, Haufe-Index HI579206.
[9] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 257 AO Rz. 23.
[10] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 257 AO Rz. 25; a.  A. FG Münster v. 11.3.2005, 7 V 691/05, EFG 2005, 841.
[11] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 257 AO Rz. 25; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 257 AO Rz. 6.

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