Rz. 32
Die Finanzbehörden können ihrer Verpflichtung zur gleichmäßigen Steuerfestsetzung[1] und zur Ermittlung des Sachverhalts[2] nur nachkommen, wenn der vermeintliche Erklärungspflichtige zur Mitwirkung angehalten werden kann. § 149 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt demgemäß, dass zur Abgabe der Steuererklärung auch verpflichtet ist, wer hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert wird.[3] Über die Begründung der Steuererklärungspflicht hinaus hat die Regelung keine Rechtswirkung, insbesondere führte sie nicht zu einer Verlängerung der gesetzlichen, nicht behördlich verlängerbaren[4] Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG a. F.[5] Durch das JStG 2008 wurde die Ausschlussfrist von 2 Jahren gestrichen.
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