Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verlängerbarkeit der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der Einkommensteuererklärung führt nicht zu einer Verlängerung der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; AO § 149 Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

2000

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger zur Einkommensteuer zu veranlagen sind.

Am 10.10.2003 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung 2000 beim Finanzamt ein. Die Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen betrugen nach Abzug von Werbungskosten und des Sparerfreibetrags 0 DM, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung waren negativ.

Vor Abgabe der Einkommensteuererklärung, nämlich am 19.11.2002, drohte das Finanzamt Zwangsgeld für den Fall an, dass die Einkommensteuererklärung 2000 nicht bis spätestens 19.12.2002 eingereicht würde. Die Androhung war an eine für die Kläger tätige Steuerberatungsgesellschaft gerichtet.

Mit Bescheid vom 11.12.2003 wurde der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 2000 mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag erst nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Antragsfrist (31.12.2002) und somit verspätet eingegangen sei (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz - EStG -).

Hiergegen legten die Kläger, vertreten durch ihre Steuerberaterin, Einspruch mit der Begründung ein, dass sie auf Grund der besonderen Aufforderung durch die Finanzbehörde gem. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet gewesen seien, eine Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2000 abzugeben.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17.03.2004 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hierin führte das Finanzamt aus, dass im Fall der Kläger eine Antragsveranlagung vorliege. Die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung lägen nicht vor. Die Frist für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2000 sei jedoch am 31.12. 2002 abgelaufen. Die Frist könne nicht verlängert werden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen ebenfalls nicht vor. Wegen Einzelheiten wird auf vorbezeichnete Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Ziel einer Veranlagung weiterverfolgen.

Auch im Klageverfahren vertreten sie die Auffassung, dass die Einkommensteuerveranlagung 2000 wegen besonderer Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung mit Zwangsgeldandrohung vom 19.11.2002 durch das Finanzamt durchzuführen sei. Zwar seien sie nicht nach dem Einkommensteuergesetz zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, jedoch nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO. Auf Grund des Wortlautes des § 149 Abs. 1 AO ende die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht wie aus § 46 EStG zu entnehmen, sondern mit dem Ende der Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 AO nach vier Jahren. Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2004 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

1.den Nichtveranlagungsbescheid vom 11.12.2003 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 17.3.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kläger für den Veranlagungszeitraum 2000 zur Einkommensteuer zu veranlagen,

2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt hält auch im gerichtlichen Verfahren an seiner außergerichtlich dargestellten Rechtsauffassung fest. Auch die Androhung eines Zwangsgeldes bedeute nicht, dass das Finanzamt eine Veranlagungen durchführen werde. Bei der Antragsfrist handele es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die auch nicht durch eine Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verlängerbar ist. Wiedereinsetzungsgründe in den vorigen Stand lägen nicht vor.

Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 12.08.2004 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Kläger zur Einkommensteuer 2000 zu veranlagen, da die Frist der - hier unstreitig gegebenen - Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG am 31.12.2002 endete. Die Einkommensteuererklärung ging jedoch erst am 10.10.2003 und somit verspätet beim Finanzamt ein. Bei § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht nach behördlichem Ermessen verlängert werden kann (BFH-Urteil vom 3. Juni 1986 IX R 121/83, BStBl II 1987, 421). Die gesetzliche Regelung ist auch verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 8. April 1986 IX R 212/84, BStBl II 1986, 790).

Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung bewirkt auch die Androhung eines Zwangsgeldes keine Fristverlängerung. Nach der Rechtsprechung des BFH endet die Frist für den Antrag auf Veranlagung in dem Falle des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auch dann mit Ablauf des auf den Veranlagung...

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