Rz. 6

Die Vorschrift gilt für die in ihr näher bestimmten Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen (vgl. Rz. 2ff.). Andere Abgaben als Steuern sowie Prämien und Zulagen fallen nicht von selbst in den Anwendungsbereich der AO, sondern bedürfen dazu einer besonderen gesetzlichen Regelung, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind (vgl. Rz. 34).

Keine Steuern sind z. B. die Rundfunkgebühren, weil der Rundfunkbeitrag vom Innehaben einer Wohnung abhängig ist und das Aufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt wird.[1]

Wenn die Vorschrift die Anwendbarkeit der AO auf die in ihr bezeichneten Steuern bezieht, so sagt sie damit mehr als mit einer Formulierung wie "Dieses Gesetz gilt für die Verwaltung aller Steuern".[2] Die AO wirkt nämlich durch viele Vorschriften rein materiell-rechtlich, ohne dass es auf ein Verwalten ankommt. Andererseits ist die AO auch auf die Angelegenheiten anwendbar, die nur mittelbar mit der Besteuerung zusammenhängen, aber Teil des gesamten Verwaltungsverfahrens sind oder aufgrund der Verwaltungskompetenz für die Steuern in den Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde fallen. Dazu gehören die Erteilung steuerlicher Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die Ausstellung von Einkommens- oder Vermögensbescheinigungen für nichtsteuerliche Zwecke[3] sowie Fragen der Auskunftserteilung im Zusammenhang mit dem Steuergeheimnis.[4]

[1] BVerwG v. 25.1.2017, 6 C 7.16, Haufe-Index 10452710 m. w. N.
[2] Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 1 AO Rz. 3.
[3] Vgl. AEAO, zu § 1 Nr. 4.

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