Leitsatz (amtlich)

Voraussetzungen einer Volljährigenadoption bei Unternehmensnachfolge

 

Normenkette

BGB § 1755 Abs. 1 S. 1, § 1767 Abs. 1, §§ 1769, 1770 Abs. 2

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 18. März 2019 geändert und wie folgt gefasst:

Der Beteiligte zu 2. wird vom dem Beteiligten zu 1. als Kind angenommen.

Die Wirkung der Annahme bestimmt sich nach § 1770 BGB.

Der Beteiligte zu 2. führt zukünftig als Geburtsnamen den Namen des Beteiligten zu 1.. Die Änderung des Geburtsnamens des Beteiligten zu 2. erstreckt sich nicht auf den Ehenamen.

II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Beschwerde ist abzusehen. Die im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2. und 3. in beiden Rechtszügen werden dem Beteiligten zu 1. auferlegt. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

III. Der Verfahrenswert wird in beiden Rechtszügen auf 50.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung des Antrags, die Annahme des Beteiligten zu 2. als Kind des Beteiligten zu 1. auszusprechen.

1. Der am ... geborene, jetzt also 93-jährige Beteiligte zu 1. lebt in A.... Er ist seit dem Tod seiner am ... verstorbenen Ehefrau ... verwitwet. Aus der Ehe ist als einziges Kind der am ... geborene Beteiligte zu 4. hervorgegangen. Die Lebensgefährtin des Beteiligten zu 1., ..., ist an Alzheimer erkrankt und lebt seit Jahren in einem Pflegeheim. Der in Glinde wohnhafte Beteiligte zu 2. ist am ... geboren und damit 43 Jahre alt. Er ist seit ... verheiratet mit der Beteiligten zu 3. und hat mit ihr zwei Kinder, L. ... (geboren am ...) und M. ...(geboren). Eltern des Beteiligten zu 2. sind Frau ... und Herr ....

2. Ihren mit Einwilligung der Beteiligten zu 3. gestellten Antrag, der nicht auf eine Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme gerichtet ist, haben die Beteiligten zu 1. und 2. damit begründet, dass zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden sei. Nach dem geschäftlichen Kennenlernen vor etwa 14 Jahren sei der Beteiligte zu 2. seit rund 12 Jahren Geschäftsführer im Unternehmen des Beteiligten zu 1. Neben Geschäftsreisen hätten bald - die im Einzelnen dargelegten - zahlreichen persönliche Kontakte, Treffen und Urlaubsreisen stattgefunden. Seit der Alzheimererkrankung der Lebensgefährtin des Beteiligten zu 1. hätten sie sich besondere gegenseitige Hilfe und Unterstützung gewährt, intensiv gesprochen und Zeit miteinander verbracht. Nach dem schweren Unfall des Beteiligten zu 1. in Schweden im Jahr 2017 sei der Beteiligte zu 2. sofort angereist und habe sich um alles gekümmert. Der Kontakt des Beteiligten zu 1. zu seinem ehelichen Sohn ..., den Beteiligten zu 4., sei dagegen seit zwölf Jahren weitgehend abgebrochen. Zum 80. Geburtstag des Beteiligten zu 1. sei der Beteiligte zu 4. nicht gekommen. Seitdem bestehe kein Kontakt mehr. Der Beteiligte zu 4. würde sofort Geld aus dem Unternehmen des Beteiligten zu 1. "rausziehen", wenn er die Möglichkeit dazu hätte. Der Beteiligte zu 2. sei ein sehr guter und fleißiger Geschäftsführer. Dessen Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern sei gut. Der Beteiligte zu 1. habe - von dem Beteiligten zu 4. abgesehen - keine Verwandten.

3. Der Beteiligte zu 4. wohnt in O. .... Er ist der Annahme des Beteiligten zu 2. unter Darlegung seines - belasteten - Verhältnisses zum Beteiligten zu 1. entgegengetreten. Im Wesentlichen hat er vorgebracht: Der Annahme stehe entgegen, dass der Beteiligte zu 2. eine ungestörte und intakte Beziehung zu seinen Eltern habe. Hinzu komme der große Altersunterschied von fünfzig Jahren zwischen den Beteiligten zu 1. und 2., der einer natürlichen Generationenfolge nicht mehr entspreche. Zwischen diesen sei kein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden. Es handele sich vor allem um eine geschäftliche Beziehung. Bei dem Beteiligten zu 2. handele es sich um einen Fahrer, Pfleger oder ähnliches. Die Annahme diene "erbrechtlichen Steuereinsparungsmöglichkeiten". Einer Annahme mit der Folge eines weiteren gesetzlichen Erben stünden seine überwiegenden Interessen entgegen. Der Beteiligte zu 1. sei sehr reich und wahrscheinlich Millionär. Er habe ein Unternehmen, vier Häuser, eine Bootsfabrik und ein Segelboot. Nach dem Tod des Beteiligten zu 1. würde er anstatt des gesamten Nachlasses im Fall der Annahme des Beteiligten zu 2. bei gesetzlicher Erbfolge nur noch die Hälfte bekommen. Selbst wenn er nur den Pflichtteil verlangen könne, handele es sich um einen beträchtlichen Teil des Nachlasses. Der Abbruch des Kontakts zum Beteiligten zu 1. sei nicht von ihm zu verantworten. Zum Geburtstag des Beteiligten zu 1. im Jahr 2011, also zu dessen 85. Geburtstag, in Tallinn habe er nicht kommen können, da die Stiefmutter seiner Lebensgefährtin ... in Kiel im Sterben gelegen habe. Danach seien seine Versuche, Kontakt zum Beteiligten zu 1. aufzunehmen, blockie...

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