Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücknahme der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

 

Leitsatz (amtlich)

Rücknahme der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein bei entgeltlichem Erwerb einer Mitgliederkartei einer Beratungsstelle eines anderen Lohnsteuervereins.

 

Normenkette

StBerG § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.08.2010; Aktenzeichen VII R 49/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein.

Der Kläger, der Lohnsteuerhilfeverein X e.V., wurde in 2002 als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt. Aus dem Bericht über die Geschäftsprüfung zum 31. Dezember 2005 ergibt sich, dass unter den Betriebsausgaben -Personalkosten- Konto 4113 "Mitgliederübernahme A 4.000,00 EUR" gebucht wurden. In der Vermögensübersicht 2006 wurde ein Geschäftswert in Höhe von 1,00 EUR, die Verbindlichkeit A mit 12.000,00 EUR und das Darlehn B (Bürodienst) mit 16.630,81 EUR ausgewiesen. In der Entwicklung des Anlagevermögens bis 31. Dezember 2006 sind erstmals die Anschaffungskosten für "Mitgliederübernahme" mit 36.000,00 EUR, der Buchwert zum 1. Januar 2006 mit 7.200,00 EUR und nach der Abschreibung von 7.199,00 EUR der Buchwert zum 31. Dezember 2006 mit 1,00 EUR ausgewiesen. Laut Berichten über die Geschäftsprüfungen wurden in 2002 48 Mitgliedsbeiträge einschl. Mitgliedsbeiträge der Beratungsstellenmitarbeiter in Höhe von 6.208,00 EUR, in 2003 entsprechend 377 Mitgliedsbeiträge in Höhe von 37.932,00 EUR, in 2004 entsprechend 475 Mitgliedsbeiträge in Höhe von 43.025,00 EUR, in 2005 entsprechend 609 Mitgliedsbeiträge in Höhe von 44.949,12 EUR zuzüglich Umsatzsteuer von 7.139,88 EUR und in 2006 entsprechend 607 Mitgliedsbeiträge in Höhe von 60.434,30 EUR zuzüglich Umsatzsteuer von 9.669,62 EUR vereinnahmt. Die Gewinne/Verluste betrugen für 2002 1.688,42 EUR, für 2003 978,42 EUR, für 2004 -372,01 EUR, für 2005 947,90 EUR (u. a. Aufwand A 4.000,00 EUR) und für 2006 -10.020,44 EUR (u. a. Abschreibung Geschäftswert 7.199,00 EUR). Die einheitlichen Mitgliedsbeiträge betragen nach der Beitragsordnung ab 24. Juli 2002 brutto 220,00 EUR, ab 1. Januar 2006 brutto 240,00 EUR und ab 1. Januar 2007 brutto 246,21 EUR.

Gemäß Beschluss der Kostentilgung für Mitgliederübernahme von Y e.V. vom 20. Oktober 2004/1. November 2004 wurde vom Kläger Folgendes beschlossen: "Der Lohnsteuerhilfeverein Y e.V., seinerzeit vertreten durch den Steuerberater A und der Lohnsteuerhilfeverein, im Januar 2002 vertreten durch den Vereinsgründer B haben vereinbart, dass für die Überlassung der Mitglieder des Y e.V. an den Lohnsteuerhilfeverein X e. V. ein Betrag von 36.000,-- € (300 Mitglieder je 80,-- € mal 1,5 Jahre) zu zahlen ist. ... Von den vereinbarten 36.000,-- € bekommt Herr A noch 20.000,-- € in 5 gleichen Raten zu je 4.000 €, jeweils am 15. Januar 2005 bis 2009 ausgezahlt. Die restlichen 16.000,-- € sind Bar- und Arbeitsleistung von B, die ihm der Lohnsteuerhilfeverein teilweise bar ersetzt und teilweise von ihm als Darlehn bekommt. ...".

Im Rahmen der Anhörung teilte der Kläger am 23. April 2008 mit, dass im Januar 2002 A und B in einem Gespräch beraten hätten, wie die Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins Y in der Zukunft nach Auflösung der Beratungsstelle betreut werden sollten. Der Lohnsteuerhilfeverein Y mit Sitz in Y habe sich nicht mehr in X betätigen wollen. Um die Mitglieder weiterhin zu betreuen, sei vereinbart worden, einen neuen Verein zu gründen, was dann auch im Februar 2002 geschehen sei. Nach der Anerkennung des Lohnsteuerhilfeverein X e.V. seien die Mitglieder des Lohnsteuervereins Y e.V. angeschrieben und ihnen sei die zukünftige Beratung durch den Lohnsteuerhilfeverein X e.V. angeboten worden. Für diese Tätigkeit und für die Überlassung des Telefonanschlusses habe Herr A eine Abfindung verlangt. Diese Abfindung sei dann im Oktober 2004 errechnet worden als bekannt gewesen sei, dass etwa 300 der ehemaligen Mitglieder den Weg zu dem neu gegründeten Verein gefunden hätten. Von den 617 Mitgliedern - Stand 31. Dezember 2007 - seien noch etwa 70 Mitglieder aus dem Zeitraum von Y. Das bedeute, dass ca. 550 Mitglieder den Weg in die Selbsthilfeeinrichtung des Klägers gefunden hätten. Die Rate 2005 an Herrn A sei als Personalkosten gebucht worden, da dieses Konto seinerzeit in der Gruppe der Personalkosten angelegt worden sei. Es handele sich hierbei jedoch nicht um Personalkosten. Die Ratenzahlung in 2006 sei in der Buchführung wie in den Jahren zuvor verbucht worden, jedoch sei beim Erstellen des Geschäftsprüfungsberichtes aufgefallen, dass durch die Mitgliederübernahme ein Geschäfts- oder Firmenwert geschaffen worden sei, der eigentlich hätte abgeschrieben werden müssen. Dieses sei dann auch erstmalig im Jahre 2006 passiert. Die Verbindlichkeit gegenüber Herrn A sei aber trotzdem durch die Zahlung um 4.000 EUR auf 12.000 EUR gesunken.

Mit Verwaltungsakt vom 20. Juni 2008 nahm die beklagte Behörde die Anerkennung des Klägers als Lohnsteuerhilfeverein zurück. Die Aufsichtsbehörde habe seit dem 27. Mä...

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