Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Zahlung von Kindergeld in Altfällen: letztmals für das Kj. 1997 anzuwendende 6-Monats-Frist des § 66 Abs. 3 EStG (1997) verfassungsgemäß. Antragsfrist nach § 66 Abs. 3 EStG a.F. (Ausschlussfrist verfassungsgemäß)

 

Leitsatz (redaktionell)

(1) Die zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Zahlung von Kindergeld auf die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse eingegangen ist (vgl. § 66 Abs. 3 EStG 1997), verstößt nicht gegen die Verfassung, da diese Regelung weder den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, noch das Familienschutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.

(2) Bei Antragstellung nach dem 31. Dezember 1997 kann das Kindergeld – bei Vorliegen der Gewährungsvoraussetzungen innerhalb des Rückwirkungszeitraumes – aufgrund der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 32 b EStG längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden.

 

Normenkette

EStG 1997 § 66 Abs. 3; EStG § 52 Abs. 32b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.10.2000; Aktenzeichen VI R 193/98)

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger (Kl.) für seine am … … 1973 geborene Tochter Anna, die sich vom 01. August 1994 bis zum 16. Juni 1997 in der Berufsausbildung zur … befand, für die Zeit von Januar 1996 bis Juni 1997 Anspruch auf Kindergeld hat.

Der Kl. ist verheiratet. Seine am … … 1973 geborene Tochter Anna wurde im Zeitraum vom 01. August 1994 bis zum 11. Juni 1997 zur … ausgebildet. Sie erhielt folgende Vergütung: im ersten Ausbildungsjahr 700 DM, im zweiten 800 DM und im dritten Ausbildungsjahr 920 DM brutto monatlich (s. im einzelnen Berufsausbildungsvertrag Bl. 125 der Kindergeldakte, tatsächliches Ende der Ausbildung Juni 1997). Der Antrag des Kl. auf Gewährung von Kindergeld vom 09. August 1994 wurde von der beklagten Familienkasse (Beklagten -Bekl.-) abgelehnt, weil die Bruttoausbildungsvergütung die zulässige Einkünfte-grenze von 750 DM monatlich überstieg (s. im einzelnen Verwaltungsakt vom 11. August 1994).

Am 03. Februar 1998 beantragte der Kl. erneut Kindergeld für seine Tochter Anna für den Zeitraum 01. Januar 1996 bis 31. Juli 1997. Dabei wurde darauf hingewiesen, daß ihm nicht bekannt gewesen sei, daß für die Gewährung des Kindergeldes eine Ausbildungsvergütung bis zur Höhe von 12.000 DM jährlich unschädlich sei. Aus diesem Grunde werde der Antrag erst jetzt gestellt. Der Antrag wurde unter Hinweis auf § 66 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) abgelehnt. Danach könne Kindergeld frühestens ab Juli 1997 gewährt werden, zu diesem Zeitpunkt habe sich die Tochter Anna jedoch nicht mehr in der Berufsausbildung befunden (s. im einzelnen Verwaltungsakt vom 18. Februar 1998).

Dagegen erhob der Kl. Einspruch und wies u. a. darauf hin, daß das Bundesamt für Finanzen die Familienkassen mit Erlaß vom 30. Juni 1997 angewiesen habe, daß im Hinblick auf die Aufhebung des § 66 Abs. 3 EStG diese Vorschrift schon jetzt aus Billigkeitsgründen in allen noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fällen nicht mehr anzuwenden sei.

Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte führte u. a. aus: Gemäß § 66 Abs. 3 EStG in der bis zum 31. Dezember 1997 gültigen Fassung werde das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor dem Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen sei. Der Bundestag habe beschlossen, daß § 66 Abs. 3 EStG letztmals für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden sei. Deshalb könne Kindergeld auf einen nach dem 31. Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend längstens bis einschl. Juli 1997 gezahlt werden. Der Kl. habe den Antrag erstmals am 10. Februar 1998 für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis 31. Juli 1997 gestellt. Da die Vorschrift des § 66 Abs. 3 EStG für das Kalenderjahr 1997 weiterhin anzuwenden sei, sei der Antrag des Kl. zu Recht abgelehnt worden, weil die Tochter Anna zum Zeitpunkt der frühest möglichen Berücksichtigung, nämlich Juli 1997, sich nicht mehr in der Berufsausbildung befunden habe (s. im einzelnen Einspruchsentscheidung vom 19. März 1998).

Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt der Kl. Kindergeld für den Zeitraum 01. Januar 1996 bis 30. Juni 1997 für seine Tochter Anna und hat schriftsätzlich vorgetragen:

Die angefochtenen Verwaltungsakte seien rechtswidrig. Die Frist des § 66 Abs. 3 EStG sei nicht rechtens. Der Gesetzgeber habe ab 01. Januar 1996 das Kindergeld als Steuervergütung geregelt. Der Rechtsstaat habe das Existenzminimum seiner Bürger und damit auch das der Kinder zu gewährleisten. Dieser Verfassungsauftrag stehe nicht zur Disposition des Gesetz-gebers. Er müsse ihn realistisch und konkret erfüllen. Zu einem derartigen Auftrag stehe die Fristsetzung des § 66 Abs. 3 EStG in Widerspruch (s. dazu Ramisch in Littmann/ Bitz/Meincke, EStG, Anm. 17 zu § 66 EStG und Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 27. November 1997, wonach § 66 Abs. 3 EStG eine gesetz...

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