Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrigierende Rückgruppierung. stv. Schulleiterin

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweise der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

Änderungs. TV z. BAT-O § 2; Lehrerrichtlinien (O) des TdL; BBesG § 19 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 26.05.1999; Aktenzeichen 17 Ca 1227/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.02.2002; Aktenzeichen 8 AZR 313/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 26.05.1999 – 17 Ca 1227/99 – wird auf seine Kosten

zurückgewiesen

mit der Maßgabe, dass Ziffer 1) des Urteils vom 26.05.1999 wie folgt abgeändert wird:

  • Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Zeitraum vom 01.08.1998 bis 31.12.1998 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen aus den rückständigen Nettodifferenzbeträgen ab 16. eines jeden. Monats, frühestens jedoch ab 23.02.1999 zu zahlen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Klägerin für den Zeitraum vom 01.08.1998 bis 31.12.1998 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich einer Amtszulage zusteht.

Die Klägerin, die einen Fachschulabschluss als Lehrerin für untere Klassen erworben hatte, erteilt seit 01.08.1985 an der A.-B.-Grundschule in L. Unterricht in den Klassen 1 bis 4. Ab 01.07.1992 wurde sie zunächst mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte einer stellvertretenden Schulleiterin betraut, mit Beginn des Schuljahres 1993/94 erfolgte ihre endgültige Bestellung in dieser Funktion. Die Schülerzahl an der A.-B.-Grundschule sank ab Beginn des Schuljahres 1998/99 erstmals unter 180.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT-O Anwendung. Für die Eingruppierung gilt gemäß Vereinbarung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der TdL für die von der Anlage 1 a nicht erfassten Angestellten in der jeweiligen Fassung. Bis Oktober 1998 erhielt die Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich einer Amtszulage. Mit einem Schreiben des zuständigen Oberschulamtes vom 05.11.1998 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie auf Grund der gesunkenen Schülerzahl an Stelle der bisherigen Vergütungsgruppe III zuzüglich Amtszulage nunmehr in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert sei. Im November 1998 erfolgte die Mitteilung, dass durch die Rückgruppierung eine Überzahlung entstanden sei. Der Beklagte erklärte insoweit die Aufrechnung mit dem überzahlten Gehalt und behielt die Vergütung der Klägerin teilweise ein. Mit der am 09.02.1999 zum Arbeitsgericht Leipzig erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Zahlung ihrer bisherigen Vergütung weiter. Unter dem 07.07.1999 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie mit Wirkung vom 01.01.1999 nach Abschnitt A, Unterabschnitt I, Vergütungsgruppe III der Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der angestellten Lehrer vom 22.06.1995, in der Fassung der am 20.03.1996 beschlossenen Änderungen eingruppiert sei.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Das Absinken der Schülerzahl unter 180 habe keinen Einfluss auf ihre bis dahin richtige Eingruppierung. Eine etwaige Überzahlung könne nicht zurückgefordert werden. Sie sei entreichert.

Die Klägerin hat den Antrag gestellt:

  1. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin über den 01.08.1998 hinaus nach Vergütungsgruppe III BAT-O zu vergüten und 4 % Zinsen auf den rückständigen Bruttodifferenzbetrag ab 16. eines jeden Monats zu zahlen,
  2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den 01.08.1998 hinaus eine Amtszulage als stellvertretende Schulleiterin zu gewähren und 4 % Zinsen auf den rückständigen Bruttodifferenzbetrag ab 16. eines jeden Monats zu zahlen,
  3. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 937,60 nebst 4 % Zinsen auf einen Betrag von DM 492,80 seit dem 16.12.1998 sowie einen Betrag von weiteren DM 444,80 seit dem 16.01.1999 zu zahlen,
  4. ebenso hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, weitere DM 1.619,10 an den Beklagten zu zahlen.

Der Beklagte hat

Klageabweisung

beantragt.

Der Beklagte hat vorgetragen:

Für stellvertretende Schulleiter an Grundschulen mit weniger als 180 Schüler sei eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich Amts Zulage nicht vorgesehen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 52 – 56 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das dem Beklagten am 15.07.1999 zugestellte Endurteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 26.05.1999 hat dieser am 13.08.1999 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist am 11.10.1999 wie folgt begründet:

Die Auffassung des Arbeitsgerichts sei falsch, weil die Klägerin nach den einschlägigen TdL-Richtlinien und Eingruppierungsrichtlinien in Sachsen sowie den Eingruppierungsgrundsätzen des BAT-O einzugruppieren sei und nicht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.

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