Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückgruppierung einer stellvertretenden Schulleiterin. Lehrereingruppierung. Rückgruppierung einer stellvertretenden Schulleiterin wegen Änderung der Schülerzahlen. Einstellung einer Amtszulage

 

Orientierungssatz

Hat ein Land gem. Ziff. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, einer stellvertretenden Schulleiterin eine Amszulage zu gewähren und diese später mit der Begründung eingestellt, die Zulage setze eine bestimmte Schülerzahl voraus, liegt hierin kein wirksamer Widerruf. Mit der Einstellung der Zahlung einer seiner Meinung nach nicht geschuldeten Leistung hat das Land nicht erneut von seinem Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB Gebrauch gemacht.

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11 S. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 i.d.F. der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien); Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrer-Richtlinien-O der TdL); BBesG §§ 13, 19, 42; BGB § 315

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 12.12.2000; Aktenzeichen 7 Sa 720/99)

ArbG Leipzig (Urteil vom 26.05.1999; Aktenzeichen 17 Ca 1227/99)

 

Tenor

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2000 – 7 Sa 720/99 – wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe III BAT-O sowie die Zahlung einer Amtszulage.

Die Klägerin erwarb 1985 den Fachschulabschluß als Lehrerin für untere Klassen. Sie verfügt über Lehrbefähigungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Werken. Seit dem 1. August 1985 unterrichtet sie an der heutigen August-Bebel-Schule in L. in den Klassen 1 bis 4. Im Änderungsvertrag vom 29. August 1991 trafen die Parteien ua. nachstehende Vereinbarungen:

㤠2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

Danach ist die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.

…”

Auf Grund ihrer Bewerbung für die Funktionsstelle einer stellvertretenden Schulleiterin wurde die Klägerin mit Schreiben vom 1. Juli 1992 mit der Dienstaufnahme in dieser Funktion beauftragt. Im übrigen wurde sie auf eine endgültige Bestellung mit Beginn des neuen Schuljahres durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) verwiesen. Im Schreiben vom 3. Dezember 1993 wurde die Klägerin vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus von folgendem in Kenntnis gesetzt:

„Nachdem die gebotenen Vorschlags- und Beteiligungsverfahren abgeschlossen sind, bestelle ich sie hiermit ab Beginn des Schuljahres 1993/1994 endgültig zur stellvertretenden Schulleiterin.”

Mit Schreiben vom 7. November 1995 erhielt die Klägerin eine an die Bezügestelle L. gerichtete Änderungsmitteilung über die Eingruppierung zum 1. Juli 1995:

„…

Frau …

bisher eingruppiert in Vergütungsgruppe IV b des Abschnitts E der Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 26.06.1991, in der letzten Änderung vom 13.04.1994 und einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Vergütung und der Vergütungsgruppe IV a zuzüglich der Amtszulage 1 ist ab 01.07.1995 nach den Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22.06.1995, Teil A in Verbindung mit den Anlagen I (Bundesbesoldungsordnung A) und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in Vergütungsgruppe A 12 (III) + Amtszulage eingruppiert.

Diese Direkteingruppierung ist bis zum 31.07.1996 befristet.”

Unter dem Datum des 23. November 1995 ging der Klägerin ein Schreiben mit folgendem Inhalt zu:

„…

gemäß den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder – TdL – über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22.06.1995, nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 i.V.m. § 11 Satz 2 BAT-O sowie der Bundesbesoldungsordnung A können endgültig bestellte Schulleiter von Grundschulen sowie deren Stellvertreter mit Wirkung vom 01.07.1995 direkt eingruppiert werden.

Um eine Zahlung der entsprechenden Bezüge noch im Jahre 1995 zu erreichen, hat sich das Oberschulamt L. entschlossen, bis zur Erstellung des Änderungsvertrages zunächst eine Änderungsmitteilung an die Bezügestelle und an sie weiterzureichen.

Das Oberschulamt L. wird bis zum Ende dieses Schuljahres einen Änderungsvertrag mit einer unbefristeten Direkteingruppierung für alle endgültig bestellten Schulleiter an Grundschulen und deren Stellvertreter stellen, wo der Schulstandort der jeweiligen Einsatzschule für einen überschaubaren Zeitraum gesichert ist.”

Mit Schreiben vom 11. Juli 1996 erhielt die Klägerin die Mitteilung:

„…

im Anschluß an das Schreiben vom Oktober 1995 Az.: 1/1-0341.5 teilt Ihnen das Oberschulamt L. mit, daß die vorerst bis zum 31.07.1996 befristete Direkteingruppierung entfristet und die Bezügestelle L. dementsprechend angewiesen wurde.

Es ist geplant allen endgültig bestellten Schulleitern und deren endgültig bestellten Vertretern an Grundschulen einen Änderungsvertrag bezüglich der Direkteingruppierung als Schulleiter bzw. stellvertretender Schulleiter vorzulegen, wenn die Einsatzschule auch weiterhin Bestand hat.”

Unter dem Datum des 4. Februar 1997 schlossen die Parteien unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 29. August 1991 einen weiteren Änderungsvertrag:

㤠1

Ab 01.07.1995 gelten für die Eingruppierung die Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22.06.1995, in der jeweils gültigen Fassung, zuletzt geändert am 20.03.1996.

§ 2

Ab 01.07.1995 wird die bisherige Vergütungsgruppe IV b BAT-O durch die Vergütungsgruppe IV a BAT-O ersetzt.”

Mit Schreiben vom 6. April 1998 wurde die Klägerin erneut darauf hingewiesen, daß den Funktionsträgern eine Direkteingruppierung per Vertrag angeboten werde, wenn der Schulstandort als sicher anzusehen sei.

Es folgte am 5. November 1998 ein Schreiben mit nachstehendem Inhalt:

„Sie waren bisher nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22.06.1995, Teil A in Verbindung mit den Anlagen I (Bundesbesoldungsordnung A) und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich einer Amtszulage eingruppiert (199 Schüler).

Aufgrund der Änderungen der Schülerzahlen werden Sie ab 01.08.1998 nach den Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22.06.1995, Teil A in Verbindung mit den Anlagen I (Bundesbesoldungsordnung A) und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert (145 Schüler); insbesondere ist dabei darauf hinzuweisen, daß in der Bundesbesoldungsordnung kein Amt für stellvertretende Schulleiter an Grundschulen mit weniger als 180 Schülern ausgebracht ist.”

Noch im November 1998 wies das beklagte Land die Klägerin darauf hin, daß durch die Rückgruppierung eine Überzahlung entstanden sei. Das beklagte Land erklärte insoweit die Aufrechnung mit dem überzahlten Gehalt und behielt die Vergütung der Klägerin teilweise ein. Ab 1. Januar 1999 wurde die Klägerin vom Beklagten in Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert.

Die Klägerin hat die Rechtsansicht vertreten, daß das Absinken der Schülerzahl unter 180 keinen Einfluß auf ihre bis dahin richtige Eingruppierung habe. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis habe sich durch die endgültige Bestellung zur stellvertretenden Schulleiterin ab dem Schuljahr 1993/1994 dementsprechend konkretisiert. Die durch die Ernennung erlangte Rechtsposition sei unverändert geblieben. Daraus folge auch eine Beibehaltung der bisherigen materiell-rechtlichen Stellung. Da die vom beklagten Land vorgenommene Veränderung der Vergütungsgruppe ihren arbeitsrechtlichen Status tangiere, könne dies nicht mehr einseitig im Wege der Rückgruppierung erfolgen.

Zudem sei sie auch bisher zutreffend eingruppiert gewesen. Es möge zwar richtig sein, daß nach dem Außer-Kraft-Treten der Zweiten BesÜV die Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften ins Leere laufe. Das beklagte Land habe es aber unterlassen, in seinen Richtlinien eine Eingruppierung von Schulleitern bzw. stellvertretenden Schulleitern vorzunehmen. Die insoweit bestehende Regelungslücke könne von den Arbeitsgerichten geschlossen werden. Zwar enthalte die Sächsische Besoldungsordnung keine entsprechende Regelung für stellvertretende Schulleiter, dann müsse eben die Bundesbesoldungsordnung angewandt werden. Diese sehe für derartige Ämter A 12 mit Amtszulage vor. Daran ändere sich auch nichts durch den Rückgang der Schülerzahlen, denn dafür müsse die Klägerin keine Sorge tragen. Aber selbst wenn dies verneint werde, stehe ihr die streitgegenständliche Vergütung zu, denn nach der Systematik der TdL-Richtlinien solle eine Schlechterstellung der Angestelltenlehrkräfte gegenüber den verbeamteten Lehrern vermieden werden. Nach § 13 BBesO habe eine Reduzierung der Schülerzahlen keine Auswirkungen auf die individuelle Besoldung, da das Bundesbesoldungsgesetz dann die Zahlung einer Ausgleichszulage vorschreibe. Im übrigen könne eine etwaige Überzahlung nicht zurückgefordert werden, weil – so die Klägerin weiter – sie entreichert sei.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, sie über den 1. August 1998 hinaus nach Vergütungsgruppe III BAT-O zu vergüten und 4 % Zinsen aus dem rückständigen Bruttodifferenzbetrag ab 16. eines jeden Monats zu zahlen,
  2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr über den 1. August 1998 hinaus eine Amtszulage als stellvertretende Schulleiterin zu gewähren und 4 % Zinsen auf den rückständigen Bruttodifferenzbetrag ab 16. eines jeden Monats zu zahlen,
  3. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an sie 937,60 DM nebst 4 % Zinsen auf einen Betrag von 492,80 DM seit dem 16. Dezember 1998 sowie einen Betrag von weiteren 444,80 DM seit dem 16. Januar 1999 zu zahlen,
  4. ebenso hilfsweise festzustellen, daß sie nicht verpflichtet ist, weitere 1.619,10 DM an den Beklagten zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es meint, daß die Klägerin nach den einschlägigen TdL-Richtlinien und Eingruppierungsrichtlinien des BAT-O einzugruppieren sei und nicht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Es sei zwar zutreffend, daß die Klägerin als Angestellte gemäß § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in die Vergütungsgruppe eingruppiert sei, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspreche, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Diese zulässige Verweisung auf die Beamtenbesoldung bedeute aber nicht die unmittelbare Geltung des Beamtenbesoldungsrechts. Selbst wenn man durch die Verweisung in § 11 Satz 2 BAT-O zu einer mittelbaren Anwendung der Sächsischen Besoldungsordnung käme, so ergebe sich daraus nicht die begehrte Vergütung, denn die vergleichbare Beamtenbesoldung setze voraus, daß an der Schule mindestens 180 Schüler unterrichtet würden. Dies treffe an der Schule der Klägerin jedoch nicht zu. Auch in den folgenden Jahren werde die Schülerzahl abnehmen. Da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorlägen, könne eine entsprechende Anwendung iSv. § 11 Satz 2 BAT-O auch nicht in Betracht kommen. Dementsprechend müsse die Klägerin nach den eingruppierungsrechtlichen Grundsätzen des BAT-O korrigierend zurückgruppiert werden.

Die Eingruppierung gemäß der Änderungsmitteilung vom 7. November 1995 habe ferner der „Kann-Vorschrift” in den TdL-Richtlinien entsprochen, wonach eine Zulage in der Höhe gezahlt werden könne, wie sie vergleichbaren verbeamteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der Bundesbesoldungsordnung A des BBesG zustehe. Nach Wegfall der vergleichbaren Grundlage habe sich auch insoweit die Notwendigkeit ergeben, eine korrigierende Rückgruppierung vorzunehmen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage bezüglich der Hauptanträge stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Feststellungsantrag hinsichtlich Ziff. 1 dahingehend gestellt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Zeitraum vom 1. August 1998 bis 31. Dezember 1998 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen aus den rückständigen Nettodifferenzen ab dem 16. eines jeden Monats, frühestens jedoch ab 23. Februar 1999 zu zahlen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils nach den von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellten Hauptanträgen erkannt. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land sein Klageabweisungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klägerin sei mit Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 3. Dezember 1993 ab Beginn des Schuljahres 1993/1994 endgültig zur stellvertretenden Schulleiterin der August-Bebel-Grundschule bestellt worden. Dabei handele es sich um eine Grundschule mit mehr als 180, aber weniger als 360 Schülern. Ihr Arbeitsverhältnis habe sich dadurch auf die Tätigkeit einer stellvertretenden Schulleiterin an einer derartigen Grundschule konkretisiert. Ihr habe daher auch eine entsprechende Vergütung zugestanden. Die im Bereich des Beklagten geltenden Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 sähen jedoch unmittelbar eine Eingruppierung von Schuldirektoren und deren Stellvertretern nicht vor. Die Klägerin sei daher auf Grund der Mitteilung des Oberschulamtes ab dem 1. Juli 1995 nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995, Teil A in Verbindung mit den Anlagen I (Bundesbesoldungsordnung A) und IX des BBesG in Vergütungsgruppe A 12 (III) zuzüglich einer Amtszulage eingruppiert. Nach den TdL-Richtlinien iVm. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 iVm. § 11 Satz 2 BAT-O sowie der Bundesbesoldungsordnung A sei für die endgültig bestellten Schulleiter und deren Stellvertreter eine Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe A 12 mit Zulage möglich. Von dieser Möglichkeit habe der Beklagte zugunsten der Klägerin Gebrauch gemacht. Diese Eingruppierung sei insoweit Bestandteil des Arbeitsverhältnisses geworden. Die Klägerin sei daher entsprechend eingruppiert. Die Verringerung der Schülerzahl habe am Status der Klägerin nichts geändert.

Es sei ohne Belang, daß die TdL-Richtlinien für die Funktion einer stellvertretenden Schulleiterin wegen der geringeren Schülerzahlen nicht die Vergütungsgruppe III BAT-O mit Zulage, sondern nunmehr lediglich die Vergütungsgruppe IV a BAT-O vorsähen. Denn schon bis zu diesem Zeitpunkt habe sich die Eingruppierung der Klägerin nicht unmittelbar aus den TdL-Richtlinien, sondern aus § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 iVm. § 11 Satz 2 BAT-O sowie der Bundesbesoldungsordnung A ergeben. Allerdings erhalte das Bundesbesoldungsgesetz für stellvertretende Schulleiter an Schulen mit der jetzigen Größenordnung der August-Bebel-Grundschule keine konkrete Eingruppierung.

Dies berechtigte den Beklagten aber nicht, die Klägerin automatisch zurückzugruppieren. Der Änderungstarifvertrag zum BAT-O bezwecke eine vergütungsrechtliche Gleichbehandlung der Lehrkräfte unabhängig davon, ob sie im Beamten- oder Angestelltenverhältnis stünden. Die Angestelltenlehrkräfte seien vergütungsmäßig nicht schlechter, aber auch nicht besser zu stellen als vergleichbare Beamte. Daher erscheine ein Rückgriff auf das BBesG angebracht. Nach § 19 Abs. 2 BBesG ergebe sich zwar in den Fällen, in denen sich die Vergütung nach der Schülerzahl richte, allein kein Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt. Das bedeute aber nicht, daß es für eine insoweit gewährte Vergütung keinen „Bestandsschutz” gebe. Denn gem. § 13 Abs. 1 Ziff. 4 BBesG sei dem Beamten dann, wenn wegen zurückgehender Schülerzahlen die Voraussetzungen für die Vergütung nicht mehr erfüllt seien, eine Ausgleichszahlung in Höhe des Differenzbetrages zwischen der bisherigen und der nunmehrigen Vergütungsgruppe zu zahlen. Daraus sei zu folgern, daß es dem Beklagten verwehrt sei, einseitig die bisherige Vergütung der Klägerin herabzusetzen.

II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind jedenfalls im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rückgruppierung der Klägerin von Vergütungsgruppe III BAT-O in Vergütungsgruppe IV a BAT-O war nicht zulässig. Die Klägerin war in der Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Dezember 1998 in der Vergütungsgruppe III BAT-O zutreffend eingruppiert. Das beklagte Land durfte auch die Zahlung der Zulage ab dem 1. August 1998 nicht einstellen.

1. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung der Vergütungspflicht nach Vergütungsgruppe III BAT-O verlangen, weil die Rückgruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O rechtlich nicht zulässig ist.

Nach den Grundsätzen zur Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Eingruppierung berufen. Es obliegt dem Arbeitgeber, daraufhin die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung darzulegen. Der Arbeitgeber erfüllt seine Darlegungslast bereits dann, wenn sich aus seinem Vorbringen einschließlich des unstreitigen Sachverhalts ergibt, daß jedenfalls im Hinblick auf eine der tariflichen Voraussetzungen die mitgeteilte Eingruppierung nicht zutreffend war. Hat der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung dargelegt und gegebenenfalls die Tatsachen bewiesen, aus denen die Fehlerhaftigkeit folgt, so bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Tatsachen, aus denen folgt, daß ihm die begehrte Höhe der Vergütung zusteht (BAG 26. April 2000 – 4 AZR 157/99 – BAGE 94, 287, 295, 296 = AP MTAng-LV § 22 Nr. 3; 17. Mai 2000 – 4 AZR 237/99 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 17 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 2; 17. Mai 2000 – 4 AZR 232/99 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 18 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 4).

In der Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Dezember 1998 war die Eingruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe III BAT-O im Ergebnis indessen nicht objektiv fehlerhaft.

a) Allerdings steht der Klägerin entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ein arbeitsvertraglicher Anspruch unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen dieser Vergütungsgruppe nicht zu.

aa) Der Arbeitsvertrag in der Fassung des Änderungsvertrages vom 4. Februar 1997 enthält nur eine Vereinbarung, wonach sich das Gehalt nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O richtet. Zu der mit Schreiben vom 23. November 1995 und 11. Juli 1996 angekündigten weiteren Vertragsänderung bezüglich der sogenannten Direkteingruppierung als stellvertretende Schulleiterin ist es nicht gekommen.

bb) Ein vertraglicher Anspruch auf Gehalt nach Vergütungsgruppe III BAT-O folgt auch nicht aus der sogenannten „Änderungsmitteilung” vom 7. November 1995, mit der der Klägerin mitgeteilt wurde, sie werde ab dem 1. Juli 1995 nach den Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995, Teil A in Verbindung mit den Anlagen I (Bundesbesoldungsordnung A) und IX des BBesG in Vergütungsgruppe A 12 (III) mit Amtszulage eingruppiert. Wenn sich das Arbeitsverhältnis auf Grund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme nach dem BAT-O bestimmt, ist die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, daß der Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne daß daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt zu entnehmen ist, die angegebene Vergütung solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, gegebenenfalls als übertarifliche Vergütung gezahlt werden. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tariflich zusteht (vgl. BAG 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340, 348 = AP NachwG § 2 Nr. 3). Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall keine eigenständige Vergütungsvereinbarung vor.

Die Änderungsmitteilung ist unter Zuhilfenahme eines Formulars abgefaßt und damit als typische Erklärung vom Senat uneingeschränkt nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Typische Willenserklärungen sind nämlich diejenigen, die in einer Vielzahl von Fällen gleichlautend verwendet und abgegeben werden, daher die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht beachten und in ihrer Wirkung über das einzelne Rechtsverhältnis hinausreichen (BAG 20. Juni 1985 – 2 AZR 427/84 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 33 = EzA KSchG § 4 Ausgleichsquittung Nr. 1, zu B I 2 der Gründe). Das Schreiben ist nicht als rechtsgeschäftliches Angebot einer bestimmten Vergütung zu verstehen. Es handelt sich vielmehr um einen verwaltungsinternen Vorgang, in dem die beschäftigende Dienststelle der die Vergütung auszahlenden Dienststelle die Festsetzung der Vergütung übermittelt. Bei der Übersendung einer Durchschrift dieser Festsetzung an den betroffenen Arbeitnehmer fehlt dem Absender das Erklärungsbewußtsein, dem Arbeitnehmer eine Zulage anzubieten (BAG 18. August 1988 – 6 AZR 361/86 – BAGE 59, 224, 231 = AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 3). Dies war für die Klägerin als Empfängerin des Schreibens auch erkennbar, da in dem Schreiben die Bezügestelle als Adressatin genannt wird. Es liegt kein selbständiges Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrages zugunsten der Arbeitnehmerin vor, welches diese annehmen könnte.

Im übrigen ist das Schreiben auch inhaltlich bloß auf die tatsächliche Mitteilung des Ergebnisses der vom beklagten Land vorgenommenen eingruppierungsrechtlichen Bewertung gerichtet. Die sogenannte Änderungsmitteilung vermittelt nur das Verständnis des beklagten Landes, daß es der Klägerin in Wege des Normenvollzuges das gewähren wollte, was ihr tarifvertraglich zustand (BAG 18. Mai 1988 – 4 AZR 751/87 – BAGE 58, 269, 281, 282 = AP BAT §§ 22, 23 Datenverarbeitung Nr. 2). Das beklagte Land hat auf die aus seiner Sicht für die Ermittlung der Eingruppierung einschlägigen Rechtsgrundlagen verwiesen und damit den nur deklaratorischen Charakter der Eingruppierungsmitteilung zum Ausdruck gebracht. Ein Verpflichtungswille des beklagten Landes dahingehend, der Klägerin unabhängig von den tariflichen Anforderungen Gehalt nach Vergütungsgruppe III BAT-O zu gewähren, läßt sich dem Schreiben mithin nicht entnehmen.

Die Klägerin hat auch keine sonstigen Umstände vorgetragen, die den Schluß auf eine Vereinbarung eines übertariflichen Gehalts zuließen. Vielmehr hat das beklagte Land in den zeitlich folgenden Schreiben vom 23. November 1995 und 11. Juli 1996 ausdrücklich auf die aus seiner Sicht erst noch abzuschließenden Änderungsverträge hingewiesen und im Änderungsvertrag vom 4. Februar 1997 mit der Klägerin sogar noch eine Vergütung nach Tarifgruppe IV a BAT-O vereinbart. Allein die tatsächliche Gewährung des Gehalts nach Vergütungsgruppe III BAT-O reicht für die Annahme einer vertraglichen Abmachung nicht aus (BAG 30. Mai 1990 – 4 AZR 74/90 – BAGE 65,163, 170 = AP BPersVG § 75 Nr. 31).

Zwar kann für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung unabhängig von der tariflichen Eingruppierung sprechen, wenn der Arbeitgeber bewußt eine übertarifliche Vergütung mitgeteilt hat (BAG 17. Mai 2000 – 4 AZR 237/99 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 17 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 2). Hierfür bietet der vorgetragene Sachverhalt indessen keine Anhaltspunkte. Das beklagte Land geht nach wie vor davon aus, daß die Eingruppierung zum damaligen Zeitpunkt unzutreffend war.

cc) Aus dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 3. Dezember 1993 folgt ebenfalls keine vertragliche Vergütungsvereinbarung. Es enthält keine Angaben dazu, ob mit der Bestellung zur stellvertretenden Schulleiterin überhaupt und gegebenenfalls welche Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung verbunden sein sollen. Im übrigen beinhaltet es auch nicht die Bestellung zu einer stellvertretenden Schulleiterin an einer Schule mit einer bestimmten Schülerzahl.

dd) Insoweit hat auch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine Konkretisierung stattgefunden. Zwar liegt eine vertragliche Regelung auch dann vor, wenn durch eine längere Übung eine konkludente Vertragsänderung stattgefunden hat. Allein auf Grund einer mehrjährigen Ausübung einer bestimmten Tätigkeit kann indessen noch nicht auf eine Konkretisierung geschlossen werden. Zu dem Zeitablauf müssen weitere Umstände oder Erklärungen hinzutreten, die den Arbeitnehmer zu der schutzwürdigen Annahme berechtigen, daß ihn der Arbeitgeber künftig nur noch zu bestimmten Arbeitsbedingungen beschäftigen wolle (vgl. BAG 29. Juni 1988 – 5 AZR 425/87 – nv.). Jedenfalls an letzterem fehlt es im Streitfall. Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Klägerin zu der schutzwürdigen Annahme berechtigt hätten, daß das beklagte Land sie zukünftig nur noch an Schulen mit einer bestimmten Schülerzahl als stellvertretende Schulleiterin habe einsetzen wollen.

b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bilden auch § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O iVm. § 11 Satz 2 BAT-O iVm. der Anlage I BBesO A keine Rechtsgrundlage für eine Eingruppierung in die der Besoldungsgruppe A 12 entsprechende Vergütungsgruppe III BAT-O.

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung gem. § 2 des Änderungsvertrages vom 29. August 1991 der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung. Insoweit sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2000.

㤠2

Übernahme der Vergütungsordnung des BAT-O

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 I I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …”

Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I I BAT-O):

„Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsvorordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

…”

aa) Die Klägerin ist Lehrkraft iSd. tariflichen Bestimmungen. Sie vermittelt an einer allgemein bildenden Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen des Schulbetriebes. Für ihre Eingruppierung ist mithin nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anwendbar. Vielmehr ist die Klägerin nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in diejenige Vergütungsgruppe eingruppiert, in welche sie eingruppiert wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde.

bb) Die Besoldung der Lehrerinnen und Lehrer war zunächst in der Anlage 1 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 geregelt. Sie galt nach dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S 2186) nur bis zu einer landesrechtlichen Einstufung der Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995.

Gleichzeitig wurde durch dieses Gesetz die Vorbemerkung Nr. 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eingefügt, nach der abschließend bestimmt wird, daß Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR gerade nicht nach der Bundesbesoldungsordnung, sondern landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind.

Eine landesrechtliche Regelung über die Lehrerbesoldung hat das beklagte Land nicht getroffen. Die 2. BesÜV ist im Bereich des Beklagten zum 30. Juni 1995 außer Kraft getreten. Die für die Eingruppierung von Lehrkräften maßgebliche tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften geht seit diesem Zeitpunkt ins Leere. Durch § 1 Nr. 13 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 5. Mai 1998 wurde sie mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gestrichen (BAG 7. August 1997 – 6 AZR 716/95 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 62; 26. Juli 2001 – 8 AZR 364/00 – nv., zu II 2 der Gründe). Demzufolge scheidet § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O iVm. § 11 Satz 2 BAT-O iVm. der BBesO entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts als Anspruchsgrundlage aus, da die Klägerin eine Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR besitzt.

cc) Dies bedeutet aber nicht, daß eine Rechtsgrundlage für die Eingruppierung von Lehrern seit dem 1. Juli 1995 bei dem beklagten Land fehlt. Wenn es auch seit diesem Zeitpunkt keine beamtenbesoldungsrechtliche Regelung mehr gibt, gilt nach wie vor die vom Außer-Kraft-Treten der 2. BesÜV nicht berührte tarifliche Bestimmung des § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O. Nach ihr sind die Lehrer nach näherer Maßgabe von Richtlinien einzugruppieren (BAG 7. August 1997 – 6 AZR 716/95 – aaO; 26. Juli 2001 – 8 AZR 364/00 – aaO).

Das beklagte Land hat demgemäß mit Wirkung zum 1. Juli 1995 die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch die „Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen” (Arbeitgeber-Richtlinien – Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 30. Mai 1996 Nr. 5 S 142 ff.) sowie auf Grund der „Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrer-Richtlinien-O der TdL)” (Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 30. Mai 1996 Nr. 5 S 133 ff.) neu geregelt.

Die Richtlinien sind zur Eingruppierung der Klägerin heranzuziehen. Ihre Geltung ist von den Arbeitsvertragsparteien durch den Änderungstarifvertrag vom 29. August 1991 bezüglich der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und durch Änderungsvertrag vom 4. Februar 1997 rückwirkend zum 1. Juli 1995 bezüglich der Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der jeweils gültigen Fassung vereinbart worden (BAG 15. März 2000 – 10 AZR 119/99 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 81; 26. Juli 2001 – 8 AZR 364/00 – nv., zu II 3 der Gründe).

dd) § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in Verbindung mit den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 iVm. § 3 der Änderung des Arbeitsvertrags vom 29. August 1991 bilden keine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren. Folgende Bestimmungen sind maßgeblich:

„A. Lehrkräfte an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind

1. Gemäß § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 sind die Lehrkräfte in der Vergütungsgruppe des BAT-O eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …”

Da Ziff. 1 des Abschnitts A inhaltlich § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 entspricht, gilt das soeben Gesagte (siehe II 1 b bb) entsprechend. Die Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften geht ins Leere. Für Lehrkräfte mit Abschlüssen nach dem Recht der ehemaligen DDR sind keine Ämter in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, Bundesbesoldungsordnung A und in der Anlage zu § 2 Sächsisches Besoldungsgesetz, Sächsische Besoldungsordnung A ausgebracht. Der Umstand, daß es sich bei einer stellvertretenden Schulleiterin um ein Funktionsamt handelt, vermag daran nichts zu ändern. Nach welchen Normen sich die Eingruppierung von Lehrern richtet, hat der Gesetzgeber unmißverständlich danach unterschieden, ob es sich um Lehrer mit Lehrbefähigungen handelt, die nach dem Recht der ehemaligen DDR oder nach bundesdeutschem Recht erworben wurden.

c) Der Anspruch auf Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe III BAT-O für die Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Dezember 1998 folgt aber aus § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O in Verbindung mit den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen. Danach sind folgende Bestimmungen der Arbeitgeber-Richtlinien – die insoweit durch die verschiedenen Fassungen keine Änderungen erfahren haben – maßgebend:

„Vorbemerkungen

6. Die vorgesehenen Höhergruppierungsmöglichkeiten entsprechen den Beförderungen bei verbeamteten Lehrern. Die Beförderungen der verbeamteten Lehrer sind abhängig von den zur Verfügung stehenden Planstellen. Deshalb können Höhergruppierungen nur insoweit erfolgen, als der Haushaltsgesetzgeber Stellen ausgebracht hat. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Beurteilungskriterien.

A. Allgemeinbildende Schulen

I. Grundschulen

Vergütungsgruppe IV a

Lehrer

  • mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) bzw. bis ca. 1965 als Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen (1. bis 4. Schuljahr)[1]

Vergütungsgruppe III

Lehrer

  • mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) bzw. bis ca. 1965 als Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen (1. bis 4. Schuljahr)[2]

Die erforderliche Prüfung hat das Landesarbeitsgericht zwar nicht vorgenommen. Dies führt aber nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der Senat kann die Prüfung selbst vornehmen, da alle maßgeblichen Tatsachen unstreitig sind (vgl. BAG 21. Oktober 1987 – 4 AZR 49/87 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 19 = EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 13). Die Klägerin hat 1985 den Fachschulabschluß für die unteren Klassen erworben und verfügt damit über eine abgeschlossene Ausbildung als Lehrerin für die Klassen 1 bis 4 der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Die ferner erforderliche sechsjährige Lehrtätigkeit war am 1. August 1997 bereits abgelaufen. Eine Bewährung während dieser Zeitspanne ist nicht erforderlich. Soweit nach der Richtlinie eine Bewährung vorausgesetzt wird, wird dies – wie zB in Fußnote 3 zu II Mittelschulen – ausdrücklich erwähnt. Weitere Anforderungen stellt die Richtlinie nicht. Sie stellt lediglich auf den Erwerb der pädagogischen Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen ab, ohne die Lehrbefähigung für bestimmte Fächer zu verlangen (BAG 27. September 2000 – 10 AZR 498/99 – nv.).

Da somit die Eingruppierung in der Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Dezember 1998 in VergGr. III BAT-O nicht objektiv fehlerhaft war, scheidet eine Rückgruppierung der Klägerin im Ergebnis aus.

2. Die Klägerin kann auch die begehrte Feststellung über die Amtszulage verlangen. Der Beklagte war nicht berechtigt, die Zahlung der Zulage einzustellen, weil die weitere Gewährung der Funktionszulage nicht eine bestimmte Schülerzahl voraussetzte.

a) Für die Behandlung der im Streit stehenden Funktionszulage sind die eingangs geschilderten Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung entsprechend heranzuziehen. Wird eine Funktionszulage irrtümlich ohne Vorliegen der Voraussetzungen gewährt, kann die Zahlung eingestellt werden, weil für den öffentlichen Dienst der Grundsatz des Normenvollzugs gilt. Die bloße Gewährung der Zulage führt daher nicht zu einer entsprechenden einzelvertraglichen Vereinbarung (BAG 7. Juni 1990 – 6 AZR 423/88 – AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 6).

b) Auch § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O iVm. § 11 Satz 2 BAT-O iVm. Anlage I und IX BBesO bildet keine Rechtsgrundlage. Auf die Ausführungen zu II 1 b wird verwiesen.

c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts führt der Gesichtspunkt der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der Lehrkräfte ebensowenig zu einem Anspruch auf Zahlung der Zulage. Zwar ist es zutreffend, daß die tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften dient. Die angestellten Lehrkräfte sollen nicht schlechter aber auch nicht besser gestellt werden, als vergleichbare Beamte (BAG 26. April 2001 – 8 AZR 472/00 – nv.). Im übrigen liegt eine dem § 13 Abs. 1 BBesG entsprechende Fallkonstellation ohnehin nicht vor. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG kommt nur zur Anwendung, wenn der Beamte in das der neuen Schülerzahl entsprechende niedrigere Amt im statusrechtlichen Sinne zurücktritt, also eine Rückernennung vorgenommen wird (vgl. Schwegmann/Summer BBesG Stand 1. Januar 2002 § 13 Rn. 10). Der vorliegende Fall ist insoweit nicht vergleichbar, weil der Status der Klägerin als stellvertretende Schulleiterin unverändert geblieben ist.

d) Gleichwohl war die Zahlung nicht objektiv fehlerhaft. Rechtsgrundlage für die Zulagenzahlung ist § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O iVm. Ziff. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL. Die Ziff. 3 dieser Richtlinie lautet:

„Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, kann eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleiter bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.”

aa) Nach der Richtlinie ist nur der auf einer ausdrücklichen Anordnung beruhende Bestellungsakt zur stellvertretenden Schulleiterin für die Begründung des Anspruchs dem Grunde nach erforderlich. Soweit in der Richtlinie auf die Amtszulage nach der Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes verwiesen wird, bezieht sich dies nur auf die Höhe des Anspruchs. Im Streitfall ist die ausdrückliche Anordnung der Bestellung mit Schreiben vom 3. Dezember 1993 erfolgt. Damit stand es im Ermessen des beklagten Landes („kann”), der Klägerin eine Zulage zu gewähren. Durch die Zahlung der Zulage ist indessen gleichzeitig eine Entscheidung zugunsten der Klägerin getroffen worden und der Anspruch auf die Zulage entstanden.

Er ist durch die bloße Zahlungseinstellung nicht beseitigt worden. Die Zulage ist statusbezogen ausgestaltet und der Status der Klägerin ist unverändert geblieben. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Klägerin weiterhin stellvertretende Schulleiterin ist.

In der Einstellung der Zahlung lag auch kein – konkludent möglicher – Widerruf einer zu Recht bezogenen Leistung. Zwar ist der Arbeitgeber auf Grund einer Leistungsbestimmungsklausel zum Widerruf von Leistungen berechtigt, soweit er bei dem erneuten Gebrauch des Bestimmungsrechts die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 BGB) beachtet (BAG 19. Januar 1995 – 6 AZR 545/94 – AP TVAL II § 10 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Bestimmungsklausel Nr. 2; 7. Juni 1990 – 6 AZR 423/88 – AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 6). Das beklagte Land hat jedoch durch die Ablehnung der Zahlung ab dem 1. August 1998 sein Bestimmungsrecht nicht neu ausgeübt, sondern die Zahlung einer seiner Meinung nach nicht geschuldeten Leistung eingestellt. Das folgt aus der Begründung des beklagten Landes im Schreiben vom 5. November 1998. In ihm wird darauf hingewiesen, daß die Klägerin nicht mehr in VergGr. III BAT-O zzgl. Amtszulage (199 Schüler), sondern in VergGr. IV a BAT-O eingruppiert sei, die Bundesbesoldungsordnung habe kein Amt für stellvertretende Schulleiter an Grundschulen mit weniger als 180 Schülern ausgebracht. Durch dieses Verhalten hat das beklagte Land lediglich seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, es sei zur Zahlung nicht verpflichtet, weil die Funktionszulage eine Schüleranzahl über 180 voraussetze. Der Zahlungseinstellung war nicht zu entnehmen, daß das beklagte Land sein Ermessen erneut ausüben und damit den Anspruch umgestalten wollte (vgl. dazu BAG 19. Januar 1995 – 6 AZR 545/94 – AP TVAL II § 10 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Bestimmungsklausel Nr. 2; 7. Juni 1990 – 6 AZR 423/88 – AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 6).

bb) Der Höhe nach entspricht die Zulage einer Amtszulage nach Anlage IX Nr. 7 BBesG. Sie hätte ein vergleichbarer Beamter auch bei einer reduzierten Schülerzahl erhalten. Eine stellvertretende Schulleiterin an einer Grundschule mit über 180 Schülern erhält A 12 mit einer Zulage nach Anlage I und IX Nr. 7 BBesG. Da nach § 42 BBesG die Amtszulage unwiderruflich ist, bleibt sie von einer Veränderung der Schülerzahl unberührt.

cc) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 285, 288 BGB aF. Das beklagte Land ist mit der Zahlung der Zulage auch ohne Mahnung in Verzug geraten, da für die Leistung der Zulage eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.

III. Der Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Hauck, Dr. Wittek, Laux, Harnack, Zankl

 

Fundstellen

NZA 2002, 1056

ZTR 2002, 587

PersR 2003, 1

NJOZ 2003, 1332

[1] Hierunter fallen Angestellte mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Ergänzungsausbildung (Lehrbefähigung) in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einem Wahlfach für die Klassen 1 bis 4.
[2] Hierunter fallen Angestellte mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Ergänzungsausbildung (Lehrbefähigung) in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einem Wahlfach für die Klassen 1 bis 4,

Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit seit 1. August 1991.

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