rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin wegen Vermögensverfalls

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bestellung einer Steuerberaterin ist bei durch das Insolvenzgutachten festgestelltem Vermögensverfall gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zu widerrufen, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung gegeben sind bzw. ob die Bereinigung der desolaten wirtschaftlichen Situation gelingen wird (hier: hohe Verschuldung im sechsstelliger Höhe, auf Schätzungen beruhende eigene Steuerschulden, mehrfacher Verstoß gegen Berufspflichten).

2. Auf die Ursachen des Vermögensverfalls, etwa ob die Klägerin ihre wirtschaftliche Lage verschuldet hat, oder die Tatsache, dass unter ihren Gläubigern keine Mandanten sind, kommt es nicht an.

3. Im Streitfall hat die Steuerberaterin nicht überzeugend dargetan, dass die Interessen der Auftraggeber durch ihren Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Hierfür obliegt ihr jedoch die Darlegungs- und Feststellungslast.

 

Normenkette

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4, § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, § 76; InsO § 1 S. 2, § 287 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.12.2009; Aktenzeichen VII B 71/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin war am 7. März 1996 durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen als Steuerberaterin bestellt worden. Mit Beschluß vom 14. Dezember 2005 … hat das Amtsgericht … auf Antrag des Finanzamts … sowie auf Eigenantrag der Klägerin über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Laut Insolvenzgutachten vom 8. Dezember 2005 beliefen sich die Verbindlichkeiten zum damaligen Zeitpunkt auf wenigstens 291.153,46 EUR – davon Steuerschulden von 66.296,54 EUR –, denen freie Aktiva von 338 EUR gegenüberstanden. Wie der Insolvenzverwalter ausführte, hatte die Klägerin in 1996 eine Steuerberaterkanzlei eröffnet und zwei Arbeitnehmer beschäftigt. Aufgrund negativer Geschäftsentwicklung wurden die beiden Arbeitsverhältnisse in 1998 gekündigt und von da an der Geschäftsbetrieb von der Wohnung der Klägerin aus geführt. Nach Einschätzung des Insolvenzverwalters bestanden keine Aussichten auf eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens; eine Fortführung des Geschäftsbetriebs zu Lasten der Masse komme nicht in Betracht. Wie dem Urteil des Landgerichts … vom 31. Mai 2007 …, durch das der Klägerin wegen einer Berufspflichtverletzung aus dem Jahre 2005 (Unbeantwortetlassen telefonischer Anfragen sowie schriftlicher Herausgabeverlangen; Mißachtung eines Auskunftsersuchens der Steuerberaterkammer) ein Verweis erteilt wurde, zu entnehmen ist, erzielte die Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin auch seinerzeit keinen Überschuß. Der Insolvenzverwalter hat am 22. August 2007 Masseunzulänglichkeit angezeigt. Am 18. November 2008 hat das Insolvenzgericht der Schlußverteilung auf der Grundlage der Erklärung des Insolvenzverwalters, daß bei einer zur Verteilung stehenden Masse von 0 EUR Forderungen von 167.116,02 EUR zu berücksichtigen seien, zugestimmt. Mit Beschluß vom 20. Januar 2009 wurde der Klägerin die Restschuldbefreiung angekündigt.

Nach erfolgter Anhörung hat die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juli 2006 die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin widerrufen. Laut Insolvenzgutachten befinde sich die Klägerin in einer derart desolaten Vermögenslage, daß mit einer Klärung dieser Lage innerhalb eines absehbaren Zeitraums nicht zu rechnen sei. Dafür, daß trotz eingetretenen Vermögensverfalls die Auftraggeberinteressen nicht gefährdet seien, trage die Klägerin die Darlegungs- und Feststellungslast. Diesbezüglich habe sie jedoch trotz ausreichender Gelegenheit nichts vorgetragen. Es genüge nicht, auf die gesetzlich ohnehin gebotene Mitwirkung der Klägerin im Insolvenzverfahren hinzuweisen und die Möglichkeit eines kurzfristigen Abschlusses des Insolvenzverfahrens mit sich anschließendem Verfahren auf Restschuldbefreiung darzustellen.

Hiergegen macht die Klägerin im wesentlichen geltend, in dem Insolvenzverfahren seien weder deliktische Forderungen noch Forderungen von Mandanten angemeldet oder Mitwirkungsverletzungen beanstandet worden. Das Insolvenzverfahren könne zeitnah abgeschlossen werden. Durch ihre Vermögenslage seien weder Mandanteninteressen aus laufenden noch aus zukünftigen Mandaten gefährdet. Sie sei bereits seit 2004 zahlungsunfähig bzw. überschuldet und übe seither ihren Beruf aus, ohne daß jemals der Vorwurf erhoben worden sei, sie habe sich an Vermögensgegenständen ihrer Mandanten vergriffen. Dadurch sei belegt, daß sie ihre eigene wirtschaftliche Situation von der ihrer Mandanten strikt zu trennen wisse. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, welche mit dem Durchlaufen einer bis zum Dezember 2011 andauernden Wohlverhaltensperiode verbunden sei, und in der sie der besonderen Überwachung durch den vom Insolvenzgericht bestellten Treuhänder unterstehe, lasse schließen, daß sie die Mandanteninteresse...

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