(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen und nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der bedeutenden Zweigstellen – soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist – Gruppenabwicklungspläne erstellen. In einem Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen zu nennen, die zu ergreifen sind in Bezug auf:

 

a)

das Unionsmutterunternehmen,

 

b)

die Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union niedergelassenen sind,

 

c)

die Unternehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d genannt werden und

 

d)

die Tochterunternehmen, vorbehaltlich des Titels VI, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union niedergelassenen sind.

Im Einklang mit den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen sind im Abwicklungsplan für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen zu bestimmen.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen und nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der bedeutenden Zweigstellen – soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist – Gruppenabwicklungspläne erstellen. Gruppenabwicklungspläne umfassen einen Plan für die Abwicklung der Gruppe unter der Führung des Unionsmutterunternehmens als Ganzes, entweder durch Abwicklung auf der Ebene des Unionsmutterunternehmens oder durch Abspaltung und Abwicklung der Tochterunternehmen. In dem Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen aufzuzeigen für die Abwicklung

a)

des Unionsmutterunternehmens,

b)

der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union ansässig sind,

c)

der Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d,

d)

der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union ansässig sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels VI.

 

(2) Der Gruppenabwicklungsplan wird auf der Grundlage der nach Artikel 11 vorgelegten Informationen erstellt.

 

(3) Im Gruppenabwicklungsplan

 

a)

werden die Abwicklungsmaßnahmen, die nach den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Szenarien in Bezug auf Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnahmen auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute dargelegt;

aa)

werden, sofern eine in Absatz 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, Abwicklungsmaßnahmen für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe dargelegt, mitsamt den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf

 

i)

andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehörenden, und

 

ii)

andere Abwicklungsgruppen;

a)

werden die Abwicklungsmaßnahmen dargelegt, die in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe zu treffen sind, und zwar sowohl Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Unternehmen, auf das Mutterunternehmen und auf Tochterinstitute als auch koordinierte Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Tochterinstitute im Rahmen der in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehenen Szenarien;

 

b)

wird analysiert, inwieweit bei in der Union niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden könnten – unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten –, und werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufgezeigt;

b)

wird analysiert, inwieweit in Bezug auf in der Union ansässige Unternehmen der Gruppe die Abwicklungsinstrumente in koordinierter Weise angewandt und die Abwicklungsbefugnisse in koordinierter Weise ausgeübt werden könnten – unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, oder bestimmter Unternehmen der Gruppe durch einen Dritten –, und werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufgezeigt;

 

c)

werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittländern eingetragen sind, geeignete Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden dieser Drittländer und die Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der EU aufgezeigt;

 

d)

werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, aufgezeigt, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind;

 

e)

werden alle nicht in dieser Richtlinie aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen dargelegt, die die betreffenden Abwicklungsbehörden in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jede...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge