Als sonstiges Vermögen (§ 19 Ziff. 4) kommen, soweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, alle Wirtschaftsgüter in Betracht, insbesondere:

 

1.

verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art, soweit sie nicht unter Ziff. 2 falten;

 

2.

Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben und sonstige laufende Guthaben, Zahlungsmittel der Deutschen Demokratischen Republik und anderer Staaten. 2Lauten die Beträge auf Mark, so gehören sie bei natürlichen Personen nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als sie insgesamt 1.000 M übersteigen;

 

3.

Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile, andere Gesellschaftseinlagen und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften. 2Anteile an offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, sind nicht sonstiges Vermögen, sondern Betriebsvermögen des Gesellschafters;

 

4.

der Kapitalwert von Nießbrauchsrechten und von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, jedoch unter der Voraussetzung, daß das Recht dem Berechtigten auf Lebenszeit oder auf die Lebenszeit einer anderen Person, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens 10 Jahren zusteht;

 

5.

Urheberrechte, geschützte und nicht geschützte Erfindungen. 2Urheberrechte an Werken der bildenden Kunst, der Literatur und der Musik und solche Werke gehören nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie im Eigentum des Urhebers selbst oder im Fall des Todes des Urhebers im Eigentum seiner Ehefrau oder seiner Kinder stehen. 3Das gleiche gilt für nicht geschützte Erfindungen. 4Sind die Urheberrechte oder Erfindungen einem Dritten gegen die Verpflichtung zur einmaligen oder wiederholten Zahlung fester Beträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Ausnutzung überlassen, so gehören sie zum sonstigen Vermögen;

 

6.

noch nicht fällige Ansprüche aus Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in den Rentenbezug eingetreten ist. 2Nicht zum sonstigen Vermögen gehören jedoch:

 

a)

alle Versicherungen, deren Wert (§ 14 Abs. 4) insgesamt 5.000 M nicht übersteigt,

 

b)

ohne Rücksicht auf den Wert solche Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf ein Arbeitsrechtsverhältnis abgeschlossen worden sind.

3Versicherungen bei solchen Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben, gehören nur dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn den Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in der Deutschen Demokratischen Republik erteilt ist:

 

7.

der Überbestand an Umlaufmitteln eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 29 Abs. 2 Ziff. 3);

 

8.

Wirtschaftsgüter, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem gewerblichen Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen. 2Die Wirtschaftsgüter gehören nicht zum sonstigen Vermögen, wenn ihr Wert insgesamt 1.000 M nicht übersteigt;

 

9.

Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;

 

10.

Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände und solche Luxusgegenstände, die nicht zur Ausstattung der Wohnung des Steuerpflichtigen gehören. 2Nicht zum sonstigen Vermögen gehören

 

a)

Personenkraftwagen, Motorjachten und Segeljachten ohne Rücksicht auf den Wert;

 

b)

die übrigen im Satz 1 bezeichneten Gegenstände, wenn ihr Wert insgesamt 10.000 M nicht übersteigt;

 

11.

Kunstgegenstände und Sammlungen. 2Nicht zum sonstigen Vermögen gehören, auch soweit sie unter Ziff. 10 fallen:

 

a)

Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den Wert, wenn sie von Künstlern der Deutschen Demokratischen Republik geschaffen sind, die noch leben oder seit nicht mehr als 15 Jahren verstorben sind;

 

b)

die übrigen Kunstgegenstände und Sammlungen, wenn ihr Wert insgesamt 50.000 M nicht übersteigt.

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