(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes wird nur der Wert des in der Deutschen Demokratischen Republik befindlichen Vermögens ermittelt.

 

(2) Zum in der Deutschen Demokratischen Republik befindlichen Vermögen eines beschränkt, Steuerpflichtigen gehören:

 

1.

das in der Deutschen Demokratischen Republik befindliche land- und forstwirtschaftliche Vermögen;

 

2.

das in der Deutschen Demokratischen Republik befindliche Grundvermögen;

 

3.

das in der Deutschen Demokratischen Republik befindliche Betriebsvermögen. 2Als solches gilt das Vermögen, das einem in der Deutschen Demokratischen Republik betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür in der Deutschen Demokratischen Republik eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;

 

4.

nicht unter Ziff. 3 fallende gewerblich genutzte Urheberrechte, die in der Deutschen Demokratischen Republik in ein Buch oder Register eingetragen sind, mit Ausnahme von Urheberrechten an Werken er bildenden Kunst, der Literatur und der Musik;

 

5.

Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Ziffern 1, 2 und 4 fallen und einem in der Deutschen Demokratischen Republik befindlichen gewerblichen Betrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;

 

6.

Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch Grundbesitz in der Deutschen Demokratischen Republik, durch grundstücksgleiche Rechte in der Deutschen Demokratischen Republik oder durch Schiffe, die in ein Schiffsregister der Deutschen Demokratischen Republik eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. 2Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind. 3Der Minister der Finanzen kann abweichende Festlegungen treffen;

 

7.

Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik hat.

 

(3) 1Die Vorschriften im § 73 Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt auch von den Vorschriften im § 74 jedoch mit der Einschränkung, daß nur die Schulden und Lasten abzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem in der Deutschen Demokratischen Republik befindlichen Vermögen stehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge