Für die Bewertung des in anderen Staaten befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens von Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder als juristische Person ihren Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben, gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere § 10 und § 11 Abs. 3.

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