Sachverhalt

Ein Arbeitgeber erhält einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 1.000 EUR für einen Mitarbeiter. Es gilt ein Tarifvertrag, der regelmäßig für November eine Jahressonderzahlung (JSZ) für geleistete Arbeit und Betriebstreue vorsieht (Mischcharakter). Der Arbeitgeber ermittelt für die Pfändung die JSZ anteilig pro Kalendermonat und führt die nach seiner Auffassung gepfändeten Beträge an den Gläubiger ab.

Der Arbeitnehmer meint, der pfändbare Betrag der Arbeitsvergütung sei für November fehlerhaft berechnet. Die JSZ sei pfändungsfreies Urlaubsgeld gemäß § 850a Nr. 2 ZPO, da die Höhe auf Basis des tariflichen Urlaubsentgelts ermittelt werde. Jedenfalls bestehe für den ihm November ausgezahlten Teil der JSZ Pfändungsschutz nach § 850c ZPO.

Die Arbeitgeberin meinte, die JSZ falle nicht unter den Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 2 oder 4 ZPO, da es sich hier um eine zusätzliche Arbeitsvergütung handle.

Ergebnis

Die JSZ ist weder nach § 850a Nr. 2 ZPO (Urlaubsgeld) noch nach § 850a Nr. 4 ZPO (Weihnachtsvergütung) pfändbar, weil sie auch Vergütungscharakter (Mischcharakter) hat.

Aber sie unterliegt nicht in vollem Umfang der Pfändung. Vielmehr bestimmt sich die Pfändbarkeit nach § 850c ZPO.

§ 850i ZPO (nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung) greift nicht, weil der Arbeitgeber die Leistung nach Tarifvertrag regelmäßig, nämlich einmal pro Jahr erbringen muss.

Damit ist die JSZ pfändungsrechtlich jeweils nur dem November zuzuordnen. Eine fiktive Aufteilung ist nicht sachgerecht. Der Anspruch hängt von weiteren stichtagsbezogenen Voraussetzungen, insbesondere von der im Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung, ab und wurde nicht anlässlich eines konkreten Urlaubs geleistet.[1]

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