BMF, 10.1.1994, IV B 2 - S 2174 - 45/93

Bezug: Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (Sitzung ESt XI/93 in der Zeit vom 3. bis 5. November 1993)

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Kreditinstitute können für das Ausfallrisiko ihrer Kundenforderungen (§ 15 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute vom 10. Februar 1992 - RechKredV - BGBl. I S. 203), das am Bilanzstichtag besteht, aber bis zur Bilanzaufstellung noch nicht erkennbar geworden ist und daher nicht durch Einzelwertberichtigungen (EWB) oder Direktabschreibungen der Forderungen berücksichtigt werden kann (latentes Ausfallrisiko), Pauschalwertberichtigungen (PWB) nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung bilden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind bei Kreditinstituten PWB steuerlich nur anzuerkennen, soweit sie die nach folgenden Grundsätzen zu berechnenden Beträge nicht übersteigen:

 

I. Vomhundertsatz der PWB bei Kreditinstituten

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Der Vomhundertsatz der PWB für den Bilanzstichtag ist nach den Erfahrungen der Vergangenheit zu bemessen. Zu seiner Berechnung ist grundsätzlich der Durchschnitt des tatsächlichen Forderungsausfalls für die dem Bilanzstichtag vorangehenden fünf Wirtschaftsjahre und des risikobehafteten Kreditvolumens für die dem Bilanzstichtag vorangehenden fünf Bilanzstichtage zu ermitteln und ins Verhältnis zu setzen. Der tatsächliche Forderungsausfall umfaßt neben dem latenten auch das bereits erkennbare (akute) Ausfallrisiko. Zur Begrenzung der PWB auf das latente Ausfallrisiko ist deshalb von dem ermittelten Durchschnitt des tatsächlichen Forderungsausfalls ein Betrag in Höhe von 40 v. H. abzuziehen, höchstens jedoch der Betrag der EWB am Bilanzstichtag. In begründeten Einzelfällen können die Durchschnittswerte für einen längeren Vergleichszeitraum, bei Neugründungen und im Beitrittsgebiet auch für einen kürzeren Vergleichszeitraum, ermittelt werden.

 

Tatsächlicher Forderungsausfall

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Als tatsächlicher Forderungsausfall gilt der tatsächlich realisierte, wirtschaftliche Verlust der Forderung insgesamt oder eines Teils. Von einem tatsächlichen Forderungsausfall ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Forderung uneinbringlich geworden ist, d. h., soweit nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung weder vom Schuldner noch von dritter Seite (z. B. Bürge) noch aus der Verwertung evtl. verbliebener Sicherheiten ein Zahlungseingang zu erwarten ist. Eine bestrittene Forderung muß hiernach ausgeklagt sein. Sicherheiten müssen verwertet sein, ohne daß ein Surrogat an die Stelle der ausgefallenen Forderung getreten ist. Umschuldungen oder Schuldnovationen führen dementsprechend nicht zu einem tatsächlichen Ausfall der Forderung, die der Umschuldung oder Novation zugrunde liegt. Forderungsausfälle, die auf Risiken beruhen, die nicht in der Person des Schuldners liegen (z. B. Transfer- oder Devisenrisiko), rechnen nicht zum tatsächlichen Forderungsausfall.

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Rechnerisch ergibt sich der tatsächliche Forderungsausfall - bezogen auf das jeweilige Wirtschaftsjahr - wie folgt:

 

2. Risikobehaftetes Kreditvolumen

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Zum risikobehafteten Kreditvolumen rechnen die Kundenforderungen des Kreditinstituts nach § 15 RechKredV mit Ausnahme der Forderungen, die

  1. aus Gründen, die nicht in der Person des Schuldners liegen (z. B. Transfer- oder Devisenrisiko), wertzuberichtigen sind;
  2. als sichere Forderungen anzusehen sind. Zu den sicheren Forderungen rechnen:

    • Forderungen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften oder sonstige Körperschaften, für die eine Gebietskörperschaft als Gewährträger haftet;
    • Forderungen gegen ausländische Staaten, ausländische Gebietskörperschaften oder sonstige ausländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im OECD-Bereich;
    • Forderungen, die durch eine der vorstehend genannten Stellen verbürgt oder in anderer Weise gewährleistet sind;
    • Forderungen, für die eine Delkredere-Versicherung durch das Kreditinstitut abgeschlossen ist.

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Forderungen aus Vor- oder Zwischenfinanzierungskrediten für noch nicht zugeteilte Bauspardarlehen rechnen zum risikobehafteten Kreditvolumen nur, soweit sie das Bausparguthaben übersteigen.

 

3. Berechnungsschema des Vomhundertsatzes der PWB

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Der Vomhundertsatz der PWB ist in zwei Schritten zu berechnen. Zunächst ist aus dem durchschnittlichen Forderungsausfall der maßgebliche Forderungsausfall abzuleiten; sodann ist der maßgebliche Forderungsausfall zu dem durchschnittlichen risikobehafteten Kreditvolumen ins Verhältnis zu setzen:

 

II. Bemessungsgrundlage der PWB bei Kreditinstituten

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Der Vomhundertsatz der PWB für den Bilanzstichtag (Tzn. 2 bis 7) ist auf das risikobehaftete Kreditvolumen (Tz. 5) des Bilanzstichtags anzuwenden. Dabei sind einzelwertberichtigte Forderungen und Kreditengagements in vollem Umfang aus dem risikobehafteten Kreditvolumen auszuscheiden; der nicht einzelwertberichtigte Teil einer Forderung darf nicht in der Bemessungsgrundlage für die PWB verbleiben, weil eine bestimmte Forderung nur entweder einzeln oder pauschal wert...

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