BMF, 16.03.1993, IV B 7 - S 2734 - 1/93

  1. Üben nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG begünstigte Genossenschaften auch nicht begünstigte Tätigkeiten aus und betragen die Einnahmen daraus nicht mehr als 10 % der gesamten Einnahmen, sind die Genossenschaften mit den Gewinnen aus den nicht begünstigten Tätigkeiten partiell steuerpflichtig. Übersteigen die Einnahmen aus den nicht begünstigten Tätigkeiten in einem Veranlagungszeitraum 10 % der gesamten Einnahmen, entfällt die Steuerbefreiung für diesen Veranlagungszeitraum insgesamt.

    Bei Verwertungsgenossenschaften bestehen nach Abschnitt 16 Abs. 9 Satz 5 KStR grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Einnahmen aus begünstigten und nicht begünstigten Tätigkeiten zu ermitteln.

    1. Die Einnahmen aus begünstigten und nicht begünstigten Tätigkeiten werden durch unmittelbare Zuordnung getrennt aufgezeichnet.
    2. Ist eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich, sind die Einnahmen aus begünstigten und nicht begünstigten Tätigkeiten nach dem Verhältnis der Ausgaben für bezogene Waren von Mitgliedern und Nichtmitgliedern aus den Gesamteinnahmen zu ermitteln.

    Bei der Vereinfachungsregelung zu b) ist für die Ermittlung der Einnahmen aus begünstigter und nicht begünstigter Tätigkeit von den Ausgaben für bezogene Waren von Mitgliedern und Nichtmitgliedern und den Gesamteinnahmen im gleichen Wirtschaftsjahr auszugehen. Durch diese zeitliche Zuordnung kann es in Einzelfällen zu Verschiebungen kommen, wenn Ausgaben für bezogene Waren und Einnahmen aus dem Verkauf dieser Waren in verschiedenen Wirtschaftsjahren anfallen.

    Diese Verschiebungen können zugunsten einer einfachen Handhabung der Vereinfachungsregelung hingenommen werden, da eine Zuordnung der Einnahmen auf der Grundlage des Wareneinsatzes praktisch nicht durchführbar ist.

  2. Unter Einnahmen sind die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer zu verstehen (vgl. Abschnitt 16 Abs. 2 KStR). Ich verweise in diesem Zusammenhang auf eine entsprechende Regelung für die steuerfreien Vermietungsgenossenschaften in Tz. 32 des BMF-Schreibens vom 22.11.1991 (IV B 7 - S 2730 - 24/91, BStBl 1991 I S. 1014).
 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 14

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