OFD Niedersachsen, 19.1.2012, S 7117 - 59 - St 173

In Fällen der Pannenhilfe an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Absatz 2 UStG. Hierzu hat der leistende Unternehmer nachzuweisen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist, der die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht (vgl. Abschnitt 3a.2 Absätze 9 ff. UStAE). Der Nachweis der Unternehmereigenschaft eines ausländischen Unternehmers aus einem Drittland, der im Inland Pannenhilfe benötigt, ist meist schwierig zu erbringen.

In den Fällen von Pannenhilfe für Lastkraftwagen i.S. von § 4 Absatz 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern wird es nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht beanstandet, wenn vom leistenden Unternehmer der Nachweis über den Sitz des Leistungsempfängers, über die Unternehmereigenschaft und die unternehmerische Verwendung der Pannenhilfe nur durch einen Nachweis über die Zulassung des Lastkraftwagens im Drittlandsgebiet erfolgt. Dieser Nachweis ist regelmäßig durch eine Kopie der vom Leistungsempfänger mitgeführten Fahrzeugpapiere zu führen.

Bei anderen Nutzfahrzeugen (z.B. Kleintransporter und sog. Sprinter) kann in der Regel nicht allein aufgrund einer ausländischen Zulassung die Unternehmereigenschaft des Halters bzw. eine Nutzung zu unternehmerischen Zwecken unterstellt werden.

 

Normenkette

UStG § 3a Abs. 2

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