OFD Münster, 23.11.2011, Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 17/2011

Die Pannenhilfe an Lastkraftwagen stellt eine sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG dar, deren Ort sich in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht, gem. § 3a Abs. 2 UStG dort befindet, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. § 3a Abs. 2 UStG regelt nicht, wie der leistende Unternehmer nachzuweisen hat, dass sein Leistungsempfänger Unternehmer ist, der die sonstige Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht. Gem. Abschn. 3a.2 Abs. 11 UStAE kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft bei einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden, in der diese bescheinigt, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist.

Die Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass bei der Pannenhilfe für Lastkraftwagen von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern es nicht beanstandet werden soll, wenn der Nachweis über den Sitz des Leistungsempfängers, über die Unternehmereigenschaft und die unternehmerische Verwendung der Pannenhilfe nur durch einen Nachweis über die Zulassung des Lastkraftwagens im Drittlandsgebiet erfolgt. Dieser Nachweis ist regelmäßig durch eine Kopie der vom Leistungsempfänger mitgeführten Fahrzeugpapiere zu führen.

 

Normenkette

UStG § 3a Abs. 2

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge