Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 13 O 352/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (13 O 352/15) aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines zwischen der am 28.05.2014 in A verstorbenen Erblasserin B C geborene D und dem Beklagten am 06.03.2014 zur Urkunde des Notars Dr. E in F, UR-Nr. 4xx/2014 geschlossenen notariellen Übertragungsvertrages betreffend das im Grundbuch das Amtsgerichts Siegburg von G-H auf Blatt 2xx6 unter der laufenden Nummer 1 verzeichneten Grundbesitzes der Gemarkung G H Flur 18 Flurstück 255, postalisch Istraße 41 in G, das die Erblasserin von ihren Eltern erhalten hatte. Der Kläger ist ein Neffe, der Beklagte ein Großneffe der kinderlos verstorbenen Erblasserin, deren Barvermögen sich zum Zeitpunkt ihres Versterbens auf etwa 600.000,- EUR belief.

Am 26.03.2009 errichtete die Erblasserin gemeinsam mit ihrem Ehemann ein handschriftliches Testament. In diesem heißt es:

"Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein.

Nach unserem Tod sollen Erben sein:

1.) Unsere Geschwister: J C, K C, L M bekommen je 10.000,- EUR.

2.) Unsere Nichten u. Neffen: N C, O C, P Q, R C, S C, T U, V W, X C, Y Z, A2 B2, C2 M bekommen je 10.000,- EUR.

3.) Unsere Großnichten u. Neffe so wie Ur. erhalten je 5.000,- EUR.

4.) O D bekommt das Haus in G, Istraße 41, sollte das Haus verkauft werden, so hat er es in gleichen Teilen an seine Geschwister und ihn aufgeteilt werden.

5.) Möbel, Hausrat u. Kleider sollen aufgeteilt werden, oder für den D2.

6.) Kosten für Grabstätte, Grabplatte, Beerdigung, Leichenschmaus werden von der Erbmasse beglichen (Sparkonto: E2 oder F2

7.) Stiftung für Hl. Messen Kath. Pfarramt St. G2 G ein Sparkonto für 5 Hl. Messen im Jahr wurde eingerichtet.

8.) Fehlbetrag oder Überschuß der Erbmasse wird prozentual abgeklärt.

9.) Als Testamentar bestellen wir Frau Y Z, geb. C, H2erstr. 11, I2.

10.) Abwicklung von Beerdigung, Exequien, Leichenschmaus erledigt O u. J2 D Sie haben hiermit Vollmacht über unser Konto 2xx95xx19 bei E2-Bank."

Dem gemeinschaftlichen Testament vom 26.03.2009 war als Anlage eine Auflistung der Großnichten und Großneffen sowie der Urgroßnichten und Urgroßneffen der Erblasserin sowie ihres Ehemannes beigefügt. Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten wird auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte gemeinschaftliche Testament vom 26.03.2099 (Bl. 13 f. d.A.) Bezug genommen.

Unter dem 18.08.2011 erteilten die Eheleute dem Beklagten, der als Sachbearbeiter für den Bereich "gesetzliche Betreuungen" bei der Kreisverwaltung des Rhein-Sieg-Kreises tätig ist, Vorsorgevollmachten. Ebenfalls im Jahr 2011 überließen sie dem Kläger, der ein Autohaus betreibt, den bis dahin vom Ehemann der Erblasserin genutzten Personenkraftwagen, um diesen zu verkaufen, da er wegen des anstehenden Umzugs in ein Altenheim nicht mehr benötigt wurde. Nach Intervention durch den Beklagten zahlte der Kläger dabei rund die Hälfte des von ihm erzielten Verkaufserlöses an den Beklagten aus.

Unmittelbar nach einem stationären Aufenthalt wegen einer akuten Lumboischialgie zog die Erblasserin Ende Dezember 2011 in ein Altenheim, in dem bereits ihr Ehemann lebte. Am 25.03.2012 erlitt die Erblasserin einen Schlaganfall, woraufhin sie bis zum 17.04.2012 im St. K2 Krankenhaus in L2 stationär behandelt wurde. Danach unterzog sie sich einer sechswöchigen stationären Rehabilitationsmaßnahme. Kurz nach ihrer Rückkehr ins Altenheim am 06.06.2012 verstarb der Ehemann der Erblasserin am 19.06.2012. Da sie den Tod ihres Ehemannes zunächst nicht zu realisieren schien, wurde erstmals am 29.08.2012 der Zeuge Dr. M2 hinzugezogen, der eine organisch-affektive Störung, eine organische Halluzinose sowie die Folgen eines Hirninfarkts diagnostizierte.

Im Herbst 2013 suchte die Erblasserin zusammen mit dem Beklagten den Zeugen Dr. E in dessen Notariat in F auf. Am 13.11.2013 erschien die Erblasserin mit dem Beklagten bei dem Zeugen Dr. M2 in dessen Praxis und bat um die Ausstellung eines Attests über ihre Geschäfts- und Testierfähigkeit. In der Dokumentation des Zeugen Dr. M2 ist dabei notiert, dass sie in einem handgeschriebenen Testament ein ihr gehörendes Grundstuck ihrem Bruder vermacht habe und dies nunmehr ändern wolle. Tatsächlich war der betroffene Bruder der Erblasserin bereits im Jahr 1993 verstorben und dessen Nachkommen waren in dem gemeinschaftlichen Testament vom 26.03.2009 nicht bedacht. Ohne Durchführung von speziellen Demenztests stellte der Zeuge Dr. M2 ein Attest mit folgendem Inhalt aus:

"Aufgrund...

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