Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichten des Steuerberaters

 

Leitsatz (amtlich)

Die Pflichten des Steuerberaters richten sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats Der Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrags den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerrechtlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss er seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren. Kommen verschiedene steuerrechtliche Wege mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen in Betracht, so hat der Steuerberater seinem Auftraggeber diese Möglichkeiten und die mit ihnen verbundenen Rechtsfolgen aufzuzeigen. Die Beratung soll den Mandanten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahrzunehmen und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können Der Steuerberater hat den Auftraggeber über die verschienen Afa-Möglichkeiten nach § 7 EStG aufklären und ihm die mit der Wahl einer Afa-Methode verbundenen Rechtsfolgen aufzeigen. (in Anknüpfung an BGHZ 128, 361; BGH, Urteil vom 16.10.2003, WM 2004, 472, Tz. 8, OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.1990 - 2 U 296/88 - NJW-RR 1990, 791).

 

Normenkette

BGB §§ 675, 280; EStG § 7

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 11.05.2011; Aktenzeichen 15 O 376/10)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat offensichtlich auch keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten- Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 29. Juni 2012. Der Senat regt zur Vermeidung weiterer Kosten an, dass die Berufung zurückgenommen wird. Im Einzelnen:

I. Der Kläger macht gegen die beklagte Steuerberaterin Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Beratungs- und Sorgfaltspflichten geltend.

Der Kläger erwarb am 01.07.2001 eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 243.000,-DM, einschließlich eines Grund- und Bodenanteils von 45.008,32 DM.

Die Beklagte fertigte für den Kläger für die Veranlagungsjahre 2001-2006 die Einkommenssteuererklärungen und wählte dabei eine lineare Abschreibung der Eigentumswohnung nach § 7 Abs. 2 EStG.

Der Kläger hat vorgetragen,

die Beklagte habe ihre Beratungspflichten verletzt, weil sie ihn im Rahmen der Wahrnehmung des Mandates nicht darüber aufgeklärt habe, dass neben der Abschreibung nach der linearen Methode auch die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung bestehe und sie die letztere Abschreibungsmöglichkeit für ihn nicht gegenüber dem Finanzamt beantragt habe. Da er von Anfang an eine Veräußerung der Eigentumswohnung nach Ablauf der "Spekulationsfrist" geplant habe, hätte sich bei ihm eine Abschreibung nach der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) erheblich günstiger ausgewirkt, was die Beklagte pflichtwidrig verkannt habe. Bereits bei Mandatserteilung habe er sie darauf hingewiesen, dass er eine Veräußerung der Wohnung nach Ablauf der "Spekulationsfrist" beabsichtige. Auch der Vater habe der Beklagten dies im Laufe eines Gespräches bei der Übergabe von Unterlagen erzählt. Durch die Wahl des linearen Abschreibungsmodells sei ihm in den Jahren 2001- 2007 ein Steuerschaden in Höhe von 7.248,00 € entstanden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.248,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2010 sowie Nebenkosten in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

sowie hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtlichen Schaden zu erstatten, der ihm daraus entstanden sei bzw. entstehen wird, dass hinsichtlich der Steuererklärungen 2001 das lineare Abschreibungsmodell zugrunde gelegt und nicht die degressive Abschreibung vorgenommen worden sei..

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

eine Pflichtverletzung im Rahmen der Mandatswahrnehmung sei ihr nicht anzulasten, da sie seitens des Klägers nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass er beabsichtige, die Immobilie nach 10 Jahren zu veräußern. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden, denn die degressive AfA bewirke lediglich eine Steuerstundung durch Vorverlagerung von AfA, sodass keine vermeidbaren Mehrsteuern entstehen würden, wenn statt der linearen eine degressive AfA gewählt werde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen an ihn 7.248,00 € nebst ...

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