Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichten des Steuerberaters

 

Leitsatz (amtlich)

Die Pflichten des Steuerberaters richten sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats Der Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrags den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerrechtlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss er seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren. Kommen verschiedene steuerrechtliche Wege mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen in Betracht, so hat der Steuerberater seinem Auftraggeber diese Möglichkeiten und die mit ihnen verbundenen Rechtsfolgen aufzuzeigen. Die Beratung soll den Mandanten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahrzunehmen und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können Der Steuerberater hat den Auftraggeber über die verschienen Afa-Möglichkeiten nach § 7 EStG aufklären und ihm die mit der Wahl einer Afa-Methode verbundenen Rechtsfolgen aufzeigen. (in Anknüpfung an BGHZ 128, 361; BGH, Urteil vom 16.10.2003, WM 2004, 472, Tz. 8, OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.1990 - 2 U 296/88 - NJW-RR 1990, 791).

 

Normenkette

BGB §§ 675, 280; EStG § 7

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 11.05.2011; Aktenzeichen 15 O 376/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 30.05.2012 (GA 112 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 30.05.2012 (GA 112 ff.) Bezug.

Die Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.06.2012 (GA 123 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung durch den Senat.

Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 30.05.2012 (GA 112 ff.) dargelegt, dass der Anspruch des Klägers entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht an einer fehlenden Beratungspflichtverletzung scheitere, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aber vorliegend deshalb nicht begründet sei, weil nicht ersichtlich sei, dass ein Schaden derzeit bereits entstanden sei. Denn der Kläger habe die Eigentumswohnung bisher nicht verkauft. Die durch eine höhere Steuerfestsetzung eingetretenen Nachteile könnten sich durch die künftig gegenüber der degressiven Abschreibung günstigere lineare Abschreibung wieder egalisieren.

Zudem wäre erforderlich, dass der Kläger einen Gesamtvermögensvergleich darlege. Der ersatzfähige Schaden bestehe in dem rechnerischen Unterschied zwischen der realen Vermögenslage und derjenigen, die ohne die Vertragsverletzung des Beraters eingetreten wäre. Daher dürfe sich die Differenzrechnung des Geschädigten nicht auf einzelne Rechnungspositionen beschränken, sondern habe einen Gesamtvermögensvergleich vorzunehmen, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasse (BGH, Urteil vom 16.10.2003, WM 2004, 472, Tz. 30).

Der Kläger macht nunmehr in seinem dem Hinweisbeschluss widersprechenden Schriftsatz geltend, dass er in den Jahren 2001 bis 2007 einen Schaden in Höhe von insgesamt 7.248,00 € erlitten habe, weil ihm bei der Wahl einer degressiven Abschreibung dieser Betrag an Steuern erstattet worden wäre (GA 124). Es sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit der Veräußerung der in Rede stehenden Eigentumswohnung befasst sei und sich in aussichtsreichen Verkaufsverhandlungen befinde, so dass die Veräußerung der Wohnung zeitnah abgeschlossen werde. Der Schaden werde sich realisieren.

Die Ausführungen des Klägers führen nicht zum Erfolg. Der Kläger hat keinen Gesamtvermögensvergleich vorgenommen, sondern nur die Vor- und Nachteile der beiden Abschreibungsarten für die Jahre 2001 bis 2007 zusammengestellt. Da derzeit die Eigentumswohnung nach dem eigenen Vortrag des Klägers noch nicht verkauft ist, besteht immer noch die Möglichkeit, dass sich die durch eine höhere Steuerfestsetzung eingetretenen Nachteile durch die künftig gegenüber der degressiven Abschreibung günstigere lineare Abschreibung wieder egalisieren können.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) unzulässig, da derzeit kein Interesse an einer alsbaldigen Feststellung einer umfassenden Schadenersatzverpflichtung aus dem Beratungsvertrag besteht. Insbesondere droht einem etwaigen Anspruch nicht die Gefahr der Verjährung. Denn ein Schaden entsteht erst im Zeitpunkt des Verkaufs der Eigentumswohnung (vgl. auch BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 4...

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