Verfahrensgang

LG Heilbronn (Entscheidung vom 13.10.1988; Aktenzeichen 4 O 828/88)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 13.10.1988 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn, 4 O 828/88, teilweise

    geändert

    und wie folgt gefaßt:

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.299,11 DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit 01.04.1986 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage

    abgewiesen.

  • 2.

    Der Beklagte hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Streitwert der Berufung:

    30.506,56 DM,

    Beschwer des Beklagten:

    30.299,11 DM,

    Beschwer des Klägers:

    207,45 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber und Betreiber eines Kiosks mit Imbißstube in Bad ... seit 01.01.1978. Der Beklagte ist Steuerberater und hatte vertraglich die steuerliche Beratung des Klägers vom 01.01.1978 bis 31.12.1983 übernommen.

In diesem Zeitraum verkaufte der Kläger in seiner Imbißstube Speisen und Getränke sowohl an Kunden zum sofortigen Verzehr an Ort und Steile als auch im Straßenverkauf an Kunden, welche Speisen und Getränke zum anderweitigen Verzehr mitnahmen. Die für den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle verkauften Speisen werden mit dem vollen Mehrwertsteuerersatz (ab 01.01.1978: 12 %, ab 01.01.1980: 13 %, ab 01.07.1983: 14 %), Speisen, die "über die Straße verkauft werden", mit dem halben Mehrwertsteuersatz besteuert. Der Beklagte wies den Kläger nicht auf die unterschiedliche Besteuerung hin, für beide Umsatzarten führte der Kläger den vollen Umsatzsteuersatz an das Finanzamt ab.

Auf Veranlassung des Steuerberaters, der ab 01.01.1984 dem Beklagten nachfolgte, führte das zuständige Finanzamt H. beim Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Prüfungszeitraum 1984 und 1985 durch. Es wurde festgestellt, daß lediglich 40 % des Gesamtumsatzes aus dem Verkauf von Speisen, den Umsatz von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle trafen, der nur in diesem Umfang dem vollen Steuersatz zu unterwerfen war. Der Kläger beantragte außerdem, die festgesetzte Umsatzsteuer für die Jahre 1978 bis 1983 entsprechend diesen Feststellungen zu seinen Gunsten nachträglich zu ändern, da er damals mindestens im gleichen Umfang Umsätze gemacht habe, die nur dem ermäßigten Steuersatz unterlegen seien. Mit Bescheid vom 01.04.1987 wies das Finanzamt den Änderungsantrag mit der Begründung ab, eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO komme deshalb nicht in Betracht, da insoweit ein grobes Verschulden des Beklagten vorläge. Das grobe Verschulden seines früheren steuerlichen Beraters müsse der Kläger sich zurechnen lassen. Der Einspruch gegen diesen Bescheid ist mit rechtskräftigen Bescheid vom 16.03.1988 des Finanzamts H. aus den zutreffenden Gründen des Erstbescheids zurückgewiesen worden.

Der Kläger hat, gestützt auf behauptete Schätzungen des Finanzamts H., vorgebracht, daß er in den Jahren 1978 bis einschließlich 1983 insgesamt 29.098,66 DM zu viel an Mehrwertsteuer abgeführt habe. Hätte der Beklagte ihn entsprechend seiner vertraglichen Beratungspflicht, auf die unterschiedliche Besteuerung der verschiedenen in seiner Imbißstube erzielten Umsätze hingewiesen, so hätte er in dieser Höhe weniger Steuer abführen müssen. Nachträglich sei, wie das Ergebnis des Einspruchsverfahrens zeige, der Fehler nicht mehr zu korrigieren. Den Beklagten treffe ein Verschulden, er hafte ihm deshalb auf Schadensersatz. Als weiteren Schaden verlange er 1.407,90 DM. Diesen Betrag habe er als Honorar an seinen derzeitigen Steuerberater für die Feststellung und Berechnung der Umsatzsteuermehrentrichtung in den Jahren 1978 bis 1983 zahlen müssen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 30.506,56 DM nebst 8 % Zinsen seit 01.04.1986 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgebracht, daß ihm nicht bekannt gewesen sei, daß der Kläger auch Umsätze mit dem Verkauf von Speisen "über die Straße" erziele. Der Kläger habe ihn hierauf nicht hingewiesen. Ein Straßenverkauf sei auch nicht nahegelegen, da die Imbißstube mit einer typischen Gaststätteneinrichtung, also mit Tischen und Stühlen, eingerichtet gewesen sei. Auf jeden Fall aber treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden. Bestritten werde, daß der Kläger in den Jahren 1978 bis 1983 die von ihm behaupteten Umsätze im Straßenverkauf erzielt habe und daß ferner der Kläger in dem behaupteten Umfang zuviel Umsatzsteuer abgeführt habe. Schließlich werde die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung durch den Erstrichter sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im ersten Rechtszug wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des am 13.10.1988 verkündeten Urteils des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn, Bl. 56-62, Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er wiederholt seinen bisherigen Vortrag. Er ...

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