Leitsatz

Kann ein Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der geldwerte Vorteil um den sog. 0,03 %-Zuschlag (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG). Das Niedersächsische FG lehnt diese pauschale Methode ab und stellt stattdessen auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens ab.

 

Sachverhalt

Ein angestellter Außendienstler durfte seinen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Sein Arbeitgeber berechnete den geldwerten Vorteil aus dieser Nutzung mit einem monatlichen Zuschlag von 0,03 % des KfZ-Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG). In seiner Einkommensteuererklärung vertrat der Außendienstler die Auffassung, dass eine Privatnutzung nur für die tatsächlich durchgeführten 111 Tage angesetzt werden darf. Er forderte somit eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer, die bereits der BFH in seinem Urteil vom 4.4.2008 (VI R 85/04) zugelassen hatte. Das Finanzamt hielt an der pauschalen Erhöhung des Arbeitslohns nach der 0,03 %-Methode fest und berief sich auf den Nichtanwendungserlass des BMF vom 23.10.2008 (BStBl. I 2008, S. 961), der zu diesem BFH-Urteil ergangen war.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass der Zuschlag nur nach dem Umfang der tatsächlich durchgeführten Fahrten berechnet werden darf und berief sich dabei auf die Rechtsprechung des BFH[1]. Der 0,03 %-Zuschlag soll keine zusätzliche private Nutzung erfassen, sondern ist vielmehr ein Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug. Er gleicht zu viel abgezogene und dem Arbeitnehmer tatsächlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen aus. Aufgrund dieser Korrekturfunktion ist der Zuschlag nur gerechtfertigt, soweit tatsächlich Werbungskosten überhöht zum Ansatz gekommen sind. Daher ist bei der Ermittlung des Zuschlags auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung abzustellen. Die einzelfahrtbezogene Ermittlung der Werbungskosten steht im Widerspruch zu einem pauschalen monatsweisen Ansatz des 0,03 %-Zuschlags. Während der Werbungskostenabzug für jeden Arbeitstag gewährt wird, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte aufsucht, liegt dem 0,03 %-Zuschlag die pauschalierende Annahme zugrunde, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird[2]. Nach dieser Grundannahme ist die Nutzung des Dienstwagens für einzelne Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu bewerten.

Der geldwerte Vorteil muss nach Ansicht des FG in allen Fällen mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer bewertet werden, in denen das Fahrzeug an weniger als 15 Tagen pro Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingesetzt wird. Bei 15tägiger Nutzung pro Monat entspricht die Einzelbewertung mit 0,002 % wertmäßig der 0,03%-Methode.

 

Hinweis

Zwischenzeitlich hat das BMF seine Nichtanwendungserlasse v. 12.3.2009[3] und v. 23.10.2008[4] aufgehoben, nachdem der BFH seine eindeutige Positionierung zu dieser Frage in drei weiteren Urteilen verdeutlicht hat[5].

Mit BMF-Schreiben v. 1.4.2011 (IV C 5 - S 2334/08/10010) hat die Finanzverwaltung ihre ablehnende Haltung aufgegeben und die Argumente des BFH anerkannt. Die Ermittlung des Zuschlags nach den tatsächlich durchgeführten Fahrten wird daher nun auch von den Finanzämtern akzeptiert.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.04.2010, 14 K 60/09

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