vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 54/10)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerungsverlust nach § 17 EStG – Halbeinkünfteverfahren bei fehlenden Einnahmen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nach bisheriger Rechtsprechung ist der Abzug von Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und 4 EStG nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 begrenzt, wenn der Stpfl. keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen hat.
  2. Wird ein Veräußerungspreis von 1 Euro erzielt, fallen Einnahmen an. Das Halbabzugsverfahren ist damit nicht ausgeschlossen.
 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 S. 1, § 17

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.05.2011; Aktenzeichen IX R 54/10)

BFH (Urteil vom 25.05.2011; Aktenzeichen IX R 54/10)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe eines im Streitjahr 2002 angefallenen Veräußerungsverlustes nach § 17 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb.

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erwarb am xxx 1993 einen Anteil in Höhe von 375.000 DM an der H-GmbH GmbH (HHG), deren Stammkapital zu diesem Zeitpunkt 7.500.000 DM betrug. Der Kaufpreis für den Erwerb der Beteiligung betrug 500.000 DM. Der Kläger finanzierte den Kaufpreis mit zwei Darlehen des Bankhauses N über 260.000 DM (DarlehensNr. xxx) und 140.000 DM (DarlehensNr. xxx) zu einem Zinssatz von 7,5 v. H. bzw. 7,4 v. H. Als Laufzeit der Darlehen war der xxx 2000 bestimmt. Den Rest des Kaufpreises von 100.000 DM finanzierte der Kläger aus Eigenmitteln. Das Darlehen über den Betrag von 260.000 DM wurde durch einen neuen Darlehensvertrag vom xxx 1998 mit dem damaligen Valutastand von 177.870 DM – Zinssatz 5,375 % – (DarlehensNr. xxx) umfinanziert. Beide Darlehen wurden nach den Feststellungen des Beklagten im Jahr 1999 getilgt.

Die HHG erwarb mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 1992 sämtliche Anteile an der H-Maschinenfabrik GmbH & Co. KG (H-KG) zum Preis von 78.022.100 DM und an der H-Maschinenfabrik GmbH zum Preis von 60.000 DM. Unternehmensgegenstand der H-KG war die Entwicklung und Herstellung technischer Anlagen für Schaustellereibetriebe und Freizeitparks. Die Begleichung der Kaufpreise erfolgte durch Bankkredite und durch Kredit der damaligen Gesellschafter der HHG, zu denen der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht gehörte.

Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer der H-KG, nicht jedoch Geschäftsführer der HHG.

Mit notariellem Vertrag vom xxx 1996 veräußerten alle Gesellschafter der HHG, auch der Kläger, ihre Anteile an der HHG, deren Nennwert insgesamt 7,5 Mio. DM betrug, zu einem Anteil von 7.498.400 DM an die „D”-GmbH (D-GmbH) und zu einem Anteil von 1.600 DM an die „D”-2. Gesellschaft mbH (2. D-GmbH). Der Verkaufspreis betrug 68 Mio. DM.

Zu den Gesellschaftern der D-GmbH, deren Stammkapital durch Gesellschafterbeschluss vom xxx 1996 auf 8 Mio. DM erhöht wurde, gehörte auch der Kläger, der mit Übernahmeerklärung vom xxx 1996 eine Stammeinlage von 7,5 v. H. am Stammkapital, d.h. 600.000 DM, übernahm. Der Kläger sollte ursprünglich seine Einlageverpflichtung in bar erfüllen, tatsächlich erfolgte die Erfüllung der Einlageverpflichtung nach einer Aufstellung der 2. D GmbH jedoch wohl mit einer Verrechnung seines anteiligen Anspruchs (Gesamtanspruch des Klägers 1.776.362,65 DM) auf Kaufpreiszahlung.

Sodann gewährte der Kläger der D-GmbH ein Darlehen in Höhe von 375.000 DM. Die Auszahlung dieses Darlehens an die D-GmbH erfolgte ebenfalls durch Verrechnung mit seinem anteiligen Kaufpreisanspruch aus der Veräußerung seiner Anteile an der HHG. Der vereinbarte Zinssatz betrug 7 v. H. pro Jahr. Der Kläger als Darlehensgeber konnte nach der Vereinbarung in § 2 des Darlehensvertrages eine Auszahlung der Zinsen jedoch nur dann beanspruchen, wenn die kreditgebenden Banken und Mezzaninedarlehensgeber der Darlehensnehmerin Achtzehnte D-GmbH der Auszahlung der Zinsen zuvor jeweils ausdrücklich zugestimmt hatten. Der Kläger war zur Kündigung dieses Darlehens frühestens am 30. April 2003 berechtigt. Es war ein Rangrücktritt hinter die Darlehensgeber Banken und Mezzaninedarlehensgeber vereinbart.

Die entsprechenden Vertragsbestimmungen in § 9 Abs. 1 und 2 hatten folgenden Wortlaut:

„Der Darlehensgeber tritt mit der Darlehensforderung und allen daran haftenden Rechten hinter alle Ansprüche zurück, die Banken und Mezzaninedarlehensgeber aus welchem Rechtsgrund auch immer gegenwärtig zustehen oder in Zukunft noch erwachsen.

Der Darlehensgeber kann keine Zahlungen auf die Darlehensforderung verlangen, soweit und so lange die teilweise oder vollständige Befriedigung der Darlehensforderung zu einer Überschuldung der Darlehensnehmerin im Sinne von § 63 Abs. 1 GmbHG führt.”

Tatsächlich zahlte die D-GmbH als Darlehensnehmerin an den Kläger keine Zinsen; die rückständigen Zinsen erhöhten die Darlehenssumme.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 3. Juli 1996 wurde der Name der D-GmbH in H-Holding Beteiligungs-GmbH (HHBG) geändert.

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