vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 34/05)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kaufpreisaufteilung bei Hofübergabe gegen Altenteilslast und gleichzeitigem Kauf des auf dem Hofgelände gelegenen Wohnhauses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Übernimmt ein Stpfl. von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den landwirtschaftlichen Betrieb gegen Gewährung eines lebenslänglichen Altenteils, das kein Wohnrecht auf dem Hof für den Vater beinhaltet und erwirbt der Sohn zusätzlich das sich auf dem Hofgelände befindliche Wohnhaus, so kommt eine Aufteilung des Kaufpreises nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Betriebsvermögen und der privaten Wirtschaftsgüter nicht in Betracht.

2. Auch bei einer gemischten Schenkung ist der Besteuerung die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises der Besteuerung zu Grunde zu legen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das zu beurteilende Rechtsgeschäft weder zum Schein getroffen ist noch ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO beinhaltet.

 

Normenkette

EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2

 

Streitjahr(e)

1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.01.2006; Aktenzeichen IX R 34/05)

BFH (Urteil vom 18.01.2006; Aktenzeichen IX R 34/05)

 

Tatbestand

Streitig ist die Bemessungsgrundlage für die Gewährung von Eigenheimzulage.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hat mit Vertrag vom 12.08.1998 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters gegen Gewährung eines lebenslänglichen Altenteils übernommen. Gem. § 2 Ziffer 3 verpflichtete sich der Kläger, seinem Vater einen Baraltenteil in Höhe von monatlich 1.000 DM zu gewähren. Ein Wohnrecht auf dem Hof für den Vater wurde nicht vereinbart. Laut § 3 des Hofübergabevertrages zahlte der Kläger für die Übereignung des sich auf dem Hofgelände befindenden Wohnhauses einen Betrag von 100.000 DM als Kaufpreis. Das Wohnhaus stand im Privatvermögen des Vaters. Näherer Begründungen für die gewählte Vertragsgestaltung wurden zunächst nicht gegeben.

Am 02.11.1998 stellte der Kläger einen Antrag auf Eigenheimzulage ab 1998. Diese sollte sich auf den im Hofübergabevertrag vereinbarten Kaufpreis von 100.000 DM für das Wohnhaus beziehen und die Kinderzulage für zwei Kinder umfassen.

Der Beklagte lehnte zunächst die Gewährung der Eigenheimzulage mit Bescheid vom 07.08.2000 ab.

Aufgrund des vom Kläger eingelegten Einspruchs entsprach der Beklagte dem Begehren des Klägers zum Teil. Er legte die Regelung des BMF-Schreibens vom 13.01.1993 (BStBl I, 80) zugrunde. Dieses sieht in Textziffer 47 vor, dass, wenn zusammen mit dem Betrieb auch Wirtschaftsgüter des Privatvermögens im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übernommen werden, das Entgelt vorweg nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Betriebsvermögens und der privaten Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist.

Der Beklagte schätzte – mangels näherer Angaben durch den Kläger – die Verkehrswerte des übertragenen Betriebsvermögens auf 3 Mio. DM und des im Privatvermögen stehenden Wohnhauses auf 500.000 DM. Dementsprechend legte er für die Bemessungsgrundlage der Eigenheimzulage 15.000 DM zugrunde, so dass sich ein jährlicher Fördergrundbetrag von 375 DM (2,5 %) zuzüglich Kinderzulage für zwei Kinder in Höhe von 3.000 DM für die Jahre 1998 bis 2001 und in Höhe von 1.500 DM für das Jahr 2002 ergab.

Hiergegen wendet sich der Kläger im vorliegenden Verfahren und begehrt die Festsetzung der Eigenheimzulage nach der vollen auf den Kaufpreis von 100.000 DM entfallenden Bemessungsgrundlage von 44.000 DM. Er führt dazu im Wesentlichen aus:

Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein einheitlicher Übertragungsakt bezüglich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und des privaten Wohnhauses vorliege. Er habe daher zu Unrecht eine Aufteilung des Kaufpreises für das Wohnhaus auf die übertragenen Wirtschaftsgüter nach Verkehrswerten vorgenommen.

Die Beteiligten hätten im Übergabevertrag unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das gesamte Betriebsvermögen unentgeltlich übertragen werden solle, während für das Wohnhaus ein separates Entgelt von 100.000 DM zu zahlen sei. Diese Vereinbarung sei nicht im Hinblick auf die mögliche Beantragung einer Eigenheimzulage getroffen worden, sie habe außersteuerliche Gründe. Im vorliegenden Fall wäre eine zeitliche Trennung der Übergangszeitpunkte der Wirtschaftsgüter mit einem nicht zu vertretenden finanziellen Aufwand verbunden gewesen. Denn zunächst hätten umfangreiche Baumaßnahmen eine Grundstückstrennung ermöglichen müssen. Der Vater des Klägers habe sich daher entschlossen, das Wohnhaus gleichzeitig mit dem Betriebsvermögen an seinen Sohn, den Kläger, zu übertragen und habe sich dafür eine Abstandszahlung ausbedungen.

Erstmals in der mündlichen Verhandlung führten der Prozessbevollmächtigte und der Kläger aus, seinerzeit bei Abschluss des Hofübergabevertrages im Jahr 1998 habe der...

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