vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 44/05)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten für gemischt genutztes Wohnobjekt im Zusammenhang mit vorweggenommener Erbfolge als anteilige Anschaffungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Übernahme von Verbindlichkeiten bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts führt zu Anschaffungskosten beim Übernehmer.

2. Bei Übertragung eines Wohnobjekts können die übernommenen Verbindlichkeiten nicht in voller Höhe als Anschaffungskosten angesetzt werden, wenn in einem einheitlichen Vertrag sowohl betrieblich als auch privat genutzte Wirtschaftsgüter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden.

3. Bei der Übertragung von Betriebs- und Privatvermögen ist das dafür geleistete Entgelt nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Betriebsvermögens und der privaten Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

 

Normenkette

EigZulG § 9

 

Streitjahr(e)

1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.04.2007; Aktenzeichen IX R 44/05)

BFH (Urteil vom 17.04.2007; Aktenzeichen IX R 44/05)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, in welcher Höhe Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage vorliegen.

Der Vater des Klägers, DW, war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in S-dorf. Der Betrieb verfügte über zwei Hofstellen: ein älteres Wohnhaus befindet sich auf dem Grundstück L. Im Jahre 1994 errichtete der Vater ein weiteres Wohnhaus auf dem Grundstück, das inzwischen die Anschrift S-dorf, Z 4 hat. Zur Finanzierung der Herstellungskosten des Neubaus nahm er ein Darlehen über eine Darlehenssumme von 143.000 DM bei der Volksbank B eG auf. Das Grundstück „Z 4” hielt der Vater im Privatvermögen. Bei dem Hof handelt es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung.

Mit notariellem Vertrag vom 30. Dezember 1997 übertrug der Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Hof sowie das Grundstück „Z 4” auf den Kläger. Ausgenommen von der Übertragung war das Wohnhaus L einschließlich des dazu gehörigen Garten- und Hofanteils, in das die Eltern des Klägers zogen. Gem. § 5 des Vertrages erhielten die Eltern des Klägers ein lebenslängliches Altenteilsrecht sowie das Recht, gegebenenfalls wieder Wohnung in dem Neubau „Z 4” zu nehmen.

§ 4 bestimmt, dass der Kläger die auf dem Besitztum ruhenden Grundschulden übernimmt. Weiter heißt es: „Zu den Bedingungen der entsprechenden Schuldurkunden übernimmt der Übernehmer auch die Bedienung der den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Darlehen mit Wirkung vom Übergabestichtag an und stellt seine Eltern im Innenverhältnis frei; soweit hiermit auch die privaten Verbindlichkeiten des Übergebers für die Finanzierung des Wohnhauses übernommen werden, geschieht das als Gegenleistung für die Übertragung des Wohnhauses”. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrages valutierte das Darlehen für das neue Wohnhaus noch mit 113.312 DM. Außerdem bestand noch ein betriebliches Darlehen, das sich auf 136.854 DM belief.

Als Zeitpunkt des Übergangs der Rechte, Nutzungen, Gefahr und Lasten wird in § 2 des Vertrags der 1. November 1997 festgelegt. Gem. § 9 werden die Vertragsparteien darauf hingewiesen, dass der Vertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts bedarf.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Vertrag am 3. April 1998 genehmigt.

Im Jahre 1999 beantragte der Kläger Eigenheimzulage für das Gebäude „Z 4” zuzüglich zwei Kinderzulagen. Der Beklagte forderte den Kläger auf, die Verbindlichkeiten im Verhältnis des Verkehrswertes des übertragenen Betriebsvermögens zum Verkehrswert des Hauses aufzuteilen. Da sein Schreiben unbeantwortet blieb, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2001 die Gewährung von Eigenheimzulage ab. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Im Klageverfahren hat der Kläger den Verkehrswert des übernommenen Vermögens mit 3.598.445 DM beziffert, wovon 360.000,- auf das Wohnhaus „Z 4” entfallen.

Der Kläger meint, dass das übernommene Volksbankdarlehen in voller Höhe als Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage angesetzt werden könne. Es sei im Übergabevertrag ausdrücklich geregelt worden, dass die Übernahme des Darlehens das Entgelt für den Erwerb des Wohnhauses darstelle. Insofern liege hier eine eindeutige Zuordnungsentscheidung vor, die auch nicht zu einer unangemessenen wertmäßigen Berücksichtigung einzelner Wirtschaftsgüter führe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Eigenheimzulage ab 1997 für acht Jahre in Höhe von jährlich 5.500 DM zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, dass bei Vermögensübertragungen von Privat- und Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Übernahme von Verbindlichkeiten die Anschaffungskosten im Verhältnis der Verkehrswerte von Betriebs- und Privatvermögen aufzuteilen seien. Er beruft sich insoweit auf Tz. 47 des BMF Schreibens vom 13. Januar 1993, BStBl. I 1993, ...

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