Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG für ein zuvor aus dem Betriebsvermögen gemäß § 13 Abs. 4 EStG ohne Ansatz des Entnahmegewinns in das Privatvermögen überführtes Grundstück

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns im Rahmen der Einkünfte aus privatem Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG ist als fiktive Anschaffungskosten der Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Zeitpunkt der durch Abwahl der Nutzungswertbesteuerung ausgelösten Entnahme nach § 13 Abs. 4 EStG zu Grunde zu legen und nicht der Buchwert (entgegen BMF, Schreiben vom 05.10200 - VV DEU BMF 2000-10-05 IV C 3-S 2256-263/00 i.d.F. vom 07.02.2007 - IV C 3-S 2256 - 11/07).

 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Sätze 5, 6 Nr. 1, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe eines Gewinns nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) aus der Veräußerung einer Altenteilerwohnung.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Landwirt und erzielte im Streitjahr als Einzelunternehmer jeweils Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb und aus Beteiligungen. Die Klägerin erzielte im Streitjahr gewerbliche Einkünfte.

Auf der zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden alten Hofstelle des Klägers in A mit einer Größe von 9.730 m² befanden sich unter anderem 2 Wohnungen; eine Betriebsleiterwohnung – die von den Klägern und ihren x Kindern zu eigenen Wohnzwecken genutzt würde - sowie eine Altenteilerwohnung, für die die Nutzungswertbesteuerung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG über den 31. Dezember 1998 hinaus fortgesetzt worden war. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Baudenkmal. Zum 31. Dezember 2007 (Wirtschaftsjahr 2007/2008) wählte der Kläger die Nutzungswertbesteuerung ab, wodurch die Wohnungen steuerfrei ins Privatvermögen überführt wurden (§ 13 Abs. 4 EStG). Die steuerfreie Entnahme umfasste neben dem gesamten Wohnhaus mit einer Umgriffsfläche von 1.003 m² auch einen Hausgarten von 2.880 m².

Im Februar 2009 veräußerte der Kläger die gesamte Hofstelle, einschließlich des steuerfrei entnommenen Wohnhauses und des Hausgartens, zu einem Kaufpreis von 674.000,- € (notarieller Grundstückskaufvertrag vom 13. Februar 2009 …). Steuerliche Folgerungen wurden aus der Veräußerung nicht gezogen.

In der Zeit vom 1. Juli bis 22. Oktober 2013 führte der Beklagte eine Betriebsprüfung beim Kläger für die Jahre 2008 bis 2010 (Wirtschaftsjahre 2008/2009, 2010/2011) durch. Hierbei blieb die Behandlung der Veräußerung der alten Hofstelle in A und hierbei insbesondere die Höhe des sich aus der Veräußerung der Altenteilerwohnung mit dazugehörigem Grund und Boden ergebenden Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG streitig. In Anlehnung an ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF - vom 5. Oktober 2000 (VV DEU BMF 2000-10-05 IV C 3-S 2256-263/00, BStBl I 2000, 1383) in der Fassung vom 7. Februar 2007 (VV DEU BMF 2007-02-07 IV C 3-S 2256-11/07, BStBl I 2007, 262) vertrat der Betriebsprüfer unter Hinweis auf Textziffer 34 des BMF-Schreibens folgende Auffassung:

- Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt, private Veräußerungsgeschäfte, die der Besteuerung zu unterwerfen sind.

- Gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 EStG gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme als Anschaffung. Ausgenommen davon sind nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG selbstgenutzte Wohnungen.

- In Nr. 5.1 (Textziffer 16) regelt das BMF-Schreiben, dass die zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude/Gebäudeteile sowie der dazugehörige Grund und Boden von der Besteuerung nach § 23 EStG ausgenommen sind. Als zum Wohnhaus gehörender Grund und Boden zählt jedoch nur die für entsprechende Gebäudenutzung erforderliche und übliche Fläche. Die steuerfreie Veräußerung weiterer Flächen ist ausgeschlossen, auch wenn diese im Veräußerungszeitpunkt als Hausgarten genutzt werden.

- Die Altenteilerwohnung ist kein vom Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wirtschaftsgut (Nr. 5.3 -Textziffer 22- des BMF-Schreibens).

- Ferner regelt das Schreiben unter Nr. 6.5 (Textziffer 33 f.), dass bei Veräußerung eines Grundstücks, welches vorher aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt worden ist, an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert tritt, mit dem das Grundstück bei der Überführung angesetzt worden ist. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn bei der Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen der Entnahmegewinn kraft gesetzlicher Regelung bei der Besteuerung außer Ansatz geblieben ist. In diesem Fall tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Buchwert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Entnahme.

Unter A...

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