Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung sind steuerrechtlich unbeachtlich, soweit die vom Erblasser festgesetzte Erbquote nicht überschritten wird

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird ein Nachlass, der nur aus Privatvermögen besteht, in der Weise aufgeteilt, dass jeder Miterbe Wirtschaftsgüter im Gesamtwert seiner Erbquote zu Alleineigentum erhält, erwirbt jeder Miterbe die ihm zugeteilten Wirtschaftsgüter einkommensteuerrechtlich von der Erbengemeinschaft und über diese vom Erblasser voll unentgeltlich i.S. vom § 11d Abs. 1 EStDV.
  2. Wie sich das dem Miterben entsprechend seiner Erbquote zugeteilte Nachlassvermögen zusammensetzt, hat keine Bedeutung.
  3. Ausgleichszahlungen oder Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen einer Erbauseinandersetzung sind steuerrechtlich unbeachtlich, soweit die vom Erblasser festgesetzte Erbquote nicht überschritten wird.
 

Normenkette

EStG § 21; EStDV § 11d Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen IX R 44/04)

BFH (Beschluss vom 28.07.2004; Aktenzeichen IX B 27/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Zahlungen des Klägers im Rahmen einer Auseinandersetzung an seine Schwester (die Beigeladene) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für 1992 oder steuerrechtlich überhaupt nicht zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute.

Der Kläger, die Beigeladene und eine weitere Person (X) sind Erben nach Y. Dieser hat am 29. Juli 1986 ein Testament aufgesetzt und darin festgelegt, dass die Erbengemeinschaft bis zum 31. Dezember 1996 bestehen bleiben soll und dann aufgelöst werden sollte. Die einzelnen Erben sollten danach genau benannte Grundstücke erhalten.

Der Erblasser hat weiter verfügt, dass bis zum 31. Dezember 1996 der Kläger die bebauten Grundstücke verwaltet und eine monatliche Entschädigung von 2.000 DM dafür erhalten soll. Weiterhin sollten von den Einnahmen bestimmte Aufwendungen wie öffentliche Abgaben, Zinsen und Reparaturen gezahlt werden und der verbleibende Ertrag sollte unter den Erben aufgeteilt werden.

Der Erblasser ist am 9. Januar 1987 verstorben. Im Jahr 1989 ist Frau X aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden.

Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen kam es in der Folgezeit zu Zerwürfnissen.

Am 24. Januar 1992 schlossen der Kläger und die Beigeladene vor dem Notar Z einen Erbauseinandersetzungsvertrag. Hierin war vereinbart, dass die Erbengemeinschaft rückwirkend zum 31. Dezember 1990 aufgelöst werden sollte. Die Beigeladene erhielt nach diesem Auseinandersetzungsvertrag – wie im Testament vorgesehen – das A. Von dem auf diesem Grundstück ruhenden Lasten in Höhe von 453.456,11 DM, die grundbuchrechtlich abgesichert waren, übernahm sie jedoch nur 160.000 DM. Die restlichen Verbindlichkeiten übernahm der Kläger mit der Verpflichtung, die Beigeladene freizustellen. Der Kläger erhielt den im Testament genannten Grundbesitz einschließlich der darauf ruhenden Lasten.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1992 hat der Kläger beantragt, den Differenzbetrag in Höhe von 293.456,11 DM (453.456,11 DM ./. 160.000 DM) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Im Einkommensteuerbescheid 1992 vom 31. August 1994 behandelte der Beklagte den Differenzbetrag als Anschaffungskosten der auf den Kläger übergegangenen Grundstücke, zog einen von ihm ermittelten Grund und Bodenanteil ab und berücksichtigte auf den verbleibenden Betrag eine Abschreibung als Abzugsbetrag. Im Einspruchsbescheid machte der Beklagte die ursprünglich gewährte Abschreibung rückgängig und ließ den Differenzbetrag vollkommen unberücksichtigt.

Hiergegen richtet sich die Klage mit der die Kläger begehren, den Differenzbetrag als Werbungskosten anzuerkennen.

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, dass er und die Beigeladene den Ausgleichsbetrag wie folgt ermittelt hätten: Sie seien davon ausgegangen, dass bis Ende 1996 Mieteinkünfte aus den Objekten der Erbengemeinschaft in Höhe von rd. 50.000 DM p. a. angefallen wären, wovon auf die Beigeladene p. a. 25.000 DM entfallen wären. Geeinigt habe man sich schließlich auf einen Betrag in Höhe von 293.456,11 DM. Insoweit habe er die auf den von der Beigeladenen übernommenen Grundstücken ruhenden Belastungen übernommen und die Beigeladene freigestellt. Dieser Betrag sei an die Beigeladene geflossen für entgangene Überschüsse aus der Erbengemeinschaft der Jahre 1990 – 1996.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 9. Mai 1997 und Änderung des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 31. August 1994 die Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung um 293.456 DM zu erhöhen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wendet ein, dass der Kläger keinen Nachweis erbracht habe, dass es sich bei den Schuldübernahmen um Werbungskosten handele. Der Differenzbetrag sei auch nicht den Anschaffungskosten ...

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