rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendungsbereich des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG begünstigt den Übergang von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nur, wenn diese zur Zeit der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser oder Schenker zu diesem Zeitpunkt zu mehr als 25 v.H. unmittelbar am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist.
  2. Die Vergünstigung des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG ist auf die Fälle zu beschränken, in denen die Beteiligung ertragsteuerlich durch § 17 EStG Nachteile hinzunehmen hat.
  3. Eine Ausweitung des Begünstigungstatbestandes des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG kommt nach dem Zweck des Gesetzes nicht in Betracht.
 

Normenkette

ErbStG § 13a Abs. 4 Nrn. 1, 3

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.08.2005; Aktenzeichen II B 90/04)

BFH (Beschluss vom 18.08.2005; Aktenzeichen II B 90/04)

 

Tatbestand

Der Kläger ist neben seinen beiden Geschwistern Miterbe zu gleichen Teilen nach dem am 14.02.1999 verstorbenen Vater V. Die Ehefrau und Mutter der drei gemeinsamen Kinder, Frau M, wurde Vermächtnisnehmerin.

Zum Nachlassvermögen gehören GmbH-Anteile an der Firma X GmbH in Höhe von 21,212 % bezogen auf das Nominalkapital von 6,6 Mio. DM. Hiervon erhielt Frau M einen nominellen Anteil von 131.000,00 DM als Vermächtnis und die drei Kinder einen nominellen Anteil von jeweils 423.000,00 DM.

Neben anderen Familienangehörigen waren die drei Miterben bereits vor dem Erbfall Gesellschafter der X GmbH. Mit Ausnahme des Erblassers, Herrn V, hatten sämtliche Gesellschafter dieser GmbH ihre Gesellschaftsanteile vor Ablauf des Jahres 1998 in eine neu errichtete geschäftsführende Holding-GmbH & Co. KG unter Aufdeckung stiller Reserven eingebracht und dafür Gesellschaftsanteile als Kommanditisten erhalten. Ertragsteuerliche Folgen hieraus ergaben sich nicht, weil keiner der einbringenden Gesellschafter zu mehr als 25 % an der X GmbH beteiligt war.

Der Erblasser, Herr V, übertrug seine Gesellschaftsanteile an der X GmbH nicht auf die Holding GmbH & Co. KG, weil diese Übertragung bei ihm Einkommensteuer ausgelöst hätte, denn er war in dem 5 -Jahreszeitraum, gerechnet bis Ende 1998, an der Gesellschaft zu mehr als 25 % beteiligt und damit waren seine Restanteile von 21,212 % steuerverhaftet im Sinne von § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) seinerzeitiger Gesetzesfassung. Mit dem Ableben des Vaters V wurden dessen in das ungeteilte Nachlassvermögen fallende GmbH-Anteile an der X GmbH ertragsteuerrechtlich notwendiges Sonderbetriebsvermögen seiner drei Kinder als Kommanditisten. Der Kläger und seine Geschwister hatten sich dagegen, dass die zum sonstigen steuerlichen Privatvermögen ihres Vaters gehörenden GmbH-Anteile bei ihnen kraft Erbfolge zwangsläufig und ohne weiteres Zutun ertragsteuerrechtlich Sonderbetriebsvermögen wurden, nicht sperren können, da sie bereits im Jahr 1998 Kommanditisten der Holding-GmbH & Co. KG waren und ihre zu jenem Zeitpunkt gehaltenen GmbH-Anteile an der X GmbH ihr jeweiliges Sonderbetriebsvermögen geworden waren.

Der Kläger hat für den Erwerb der ererbten Gesellschaftsanteile an der X GmbH die Steuervergünstigungen des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 und 13 a Abs. 2 ErbStG beantragt. Der Beklagte hat die Steuervergünstigungen des § 13 a ErbStG abgelehnt, da die Anwendung des § 13 a ErbStG auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt aus dem Gesetzeswortlaut nicht hergeleitet werden könne. Der Beklagte gewährte deshalb weder den anteiligen Freibetrag gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, noch setzte er den jeweils verbleibenden Wert des Betriebsvermögens gem. § 13 a Abs. 2 EStG mit 60 % an. Mit letztmals geändertem Erbschaftssteuerbescheid vom 16.02.2004 setzte er vielmehr eine Erbschaftsteuer von € 514.136,71 fest.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage mit folgender Begründung:

Dem Beklagten sei zwar darin zu folgen, dass die Anwendung des § 13 a ErbStG auf den hier streitigen Sachverhalt aus dem Gesetzeswortlaut nicht ohne weiteres hergeleitet werden könne.

Nach dem Wortlaut entfalle die Anwendung des § 13 a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG, weil der Erblasser nur zu 21,212 % am Nennkapital der X GmbH im Zeitpunkt seines Ablebens beteiligt gewesen sei. Die Tatsache, dass der Erblasser in dem 5-Jahreszeitraum vor seinem Ableben zu mehr als einem Viertel an der X GmbH beteiligt gewesen sei, führe zwar zur Steuerverhaftung im Sinne des § 17 EStG, nicht aber zur Anwendung von § 13 a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG. Denn nach dem Wortlaut müsse es sich um eine Kapitalgesellschaftsbeteiligung von mehr als einem Viertel zur Zeit der Entstehung der Steuer handeln; die Steuer entstehe mit dem Tod des Erblassers gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Allerdings fehle trotz wiederholt geänderter Gesetzesfassungen ausgehend von § 13 Abs. 4 Nr. 3 ErbStG in der zum Erbfall geltenden Fassung, ein Begründungszwang dafür, dass einerseits § 17 Abs. 1 S. 1 EStG seinerzeitiger Fassung einen Zeitraum für die Bestimmung der Wesentlichkei...

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