Rn. 60

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Das Gesetz hat im wesentlichen folgende Zielsetzungen:

- Neugestaltung des Einkommensteuertarifs in 2 Stufen (1986 Zwischentarif, 1988 neuer ESttarif [T 1A]);
- Neugestaltung der einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Kindern;
- Verbesserung des Abzugs von Unterhaltungsleistungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten und an andere bedürftige Personen.

Im einzelnen wurde das EStG wie folgt geändert:

1.

Neuregelung der Ehegattenbesteuerung:

Wiedereinführung der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26c EStG): Dabei werden beide Ehegatten so besteuert, als wären sie unverheiratet; eine solche Regelung bestand bereits für die Veranlagungszeiträume 1970 – 1974. Diese Regelung ist insbesondere für solche Arbeitnehmer vorteilhaft, die vor der Eheschließung Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag (Lohnsteuerklasse II) oder als verwitwete Personen Anspruch auf Anwendung des Splittingverfahrens (Lohnsteuerklasse III) haben. Bei Zusammenveranlagung ergeben sich dadurch steuerliche Nachteile, daß entweder der Haushaltsfreibetrag nicht gewährt wird oder daß der Einkommensteil des anderen Ehegatten durch Zusammenrechnung einem höheren Steuersatz unterworfen wird.

2.

Steuerliche Berücksichtigung von Kindern:

- Mit dem Haushaltsbegleitgesetz von 1983 (vgl Rn 52) war erstmals nach 1975 wieder ein Kinderfreibetrag in Höhe von 432 DM je Kind eingeführt worden, der neben dem Kindergeld gewährt wurde. Damit sollte unter familienpolitischen Gesichtspunkten dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit besser Rechnung getragen werden. Der steuerliche Familienlastenausgleich ist nun weiter gestärkt worden durch Anhebung des Kinderfreibetrags ab 1986 auf 2 484 DM je Kind (§ 32 Abs 6 EStG). Dabei ging der bisherige kindbedingte Sonderausgaben-Erhöhungsbetrag von bis zu 900 DM je Kind für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen in diesem erhöhten Kinderfreibetrag auf. Als soziale Komponente wurde durch das 11. Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 27.06.1985, BGBl I 85, 1251, ein Zuschlag zumKindergeld von bis zu 46 DM je Kind an die Eltern gewährt, die wegen ihres geringen Einkommens den steuerlichen Kinderfreibetrag nicht oder nicht voll nutzen können.
- Halbteilung: Anstelle der bisherigen 150-vH-Regelung wird der Kinderfreibetrag für Kinder dauernd getrennt lebender oder geschiedener Eltern sowie für nichteheliche Kinder grundsätzlich jedem Elternteil zur Hälfte gewährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl vom 08.06.1977, BStBl II 77, 526) konnten auf Dauer zusammenlebende Ehegatten mit Kindern gegenüber Unverheirateten nicht benachteiligt werden; deshalb konnte die vorherige 150 %-Regelung nur so lange aufrechterhalten werden, wie die Halbteilung im Lohnsteuerverfahren nicht durchgeführt werden konnte.
-

Nachdem die Ausbildungsfreibeträge wegen Berufsausbildung von Kindern durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 ab 1984 auf die Hälfte reduziert wurden, wurden sie ab 1986 wieder angehoben, wenn auch nicht auf ihre alte Höhe, und zwar wie folgt (§ 33a Abs 2 ESt):

- bei häuslicher Unterbringung eines über 18 Jahre alten Kindes von 1 200 DM auf 1 800 DM,
- bei auswärtiger Unterbringung eines über 18 Jahre alten Kindes von 2 100 DM auf 3 000 DM,
- bei auswärtiger Unterbringung eines noch nicht 18 Jahre alten Kindes von 900 DM auf 1 200 DM.
- Der Haushaltsfreibetrag für einen alleinstehenden Elternteil mit mindestens einem zuzuordnenden Kind, für das ein Kinderfreibetrag abgezogen werden kann, wird entsprechend dem tariflichen Grundfreibetrag um 324 DM auf 4 536 DM erhöht (§ 32 Abs 7 EStG).
- Kinderbetreuungskosten Alleinstehender und von Ehegatten in Sonderfällen (§ 33c EStG): Die durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 (vgl Rn 59) eingeführte Neuregelung betreffend den Abzug von Kinderbetreuungskosten erwerbstätiger Alleinstehender wurde erweitert dahingehend, daß ab 1986 bei Alleinstehenden und Ehegatten auch Kinderbetreuungskosten, die wegen Behinderung oder wegen grundsätzlich länger dauernder Krankheit des Alleinstehenden oder eines Ehegatten erwachsen, abgezogen werden können. Bei Ehegatten ist zusätzlich erforderlich, daß der andere Ehegatte erwerbstätig oder gleichfalls krank oder behindert ist.
3. Begrenztes Realsplitting für dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten (§ 10 Abs 1 Nr 1, § 22 Nr 1a EStG): Der Höchstbetrag wurde ab 1986 von 9 000 DM auf 18 000 DM verdoppelt.
4.

Neuregelung der Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs 1 EStG):

- Der Höchstbetrag, bis zu dem die Unterhaltsaufwendungen für minderjährige Personen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können, wurde im Hinblick auf den Kinderfreibetrag in gleicher Höhe auf 2 484 DM festgesetzt. Zugleich wurde die Anspruchsvoraussetzung gegenüber dem bisherigen Recht, nach dem Unterhaltsempfänger eine Person sein mußte, für die kein Anspruch auf Kindergeld bestand, dahingehend geändert, daß es sich nunmehr um eine Pe...

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