Rn. 60
Stand: EL 48 – ET: 08/2001
Das Gesetz hat im wesentlichen folgende Zielsetzungen:
- | Neugestaltung des Einkommensteuertarifs in 2 Stufen (1986 Zwischentarif, 1988 neuer ESttarif [T 1A]); |
- | Neugestaltung der einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Kindern; |
- | Verbesserung des Abzugs von Unterhaltungsleistungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten und an andere bedürftige Personen. |
Im einzelnen wurde das EStG wie folgt geändert:
1. | Neuregelung der Ehegattenbesteuerung: Wiedereinführung der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26c EStG): Dabei werden beide Ehegatten so besteuert, als wären sie unverheiratet; eine solche Regelung bestand bereits für die Veranlagungszeiträume 1970 – 1974. Diese Regelung ist insbesondere für solche Arbeitnehmer vorteilhaft, die vor der Eheschließung Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag (Lohnsteuerklasse II) oder als verwitwete Personen Anspruch auf Anwendung des Splittingverfahrens (Lohnsteuerklasse III) haben. Bei Zusammenveranlagung ergeben sich dadurch steuerliche Nachteile, daß entweder der Haushaltsfreibetrag nicht gewährt wird oder daß der Einkommensteil des anderen Ehegatten durch Zusammenrechnung einem höheren Steuersatz unterworfen wird. |
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2. | Steuerliche Berücksichtigung von Kindern:
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3. | Begrenztes Realsplitting für dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten (§ 10 Abs 1 Nr 1, § 22 Nr 1a EStG): Der Höchstbetrag wurde ab 1986 von 9 000 DM auf 18 000 DM verdoppelt. | ||||||||||||||||
4. | Neuregelung der Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs 1 EStG):
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