Rn. 52

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Mit dem Gesamtpaket gesetzlicher Änderungen (Steuerrecht, Investitionshilfegesetz, Finanzausgleich Bund/Länder, Anpassung der Beamtengehälter 1983, Einsparungen bei verschiedenen Leistungsgesetzen) sollen Einsparungen im konsumtiven Bereich und bei der Sozialversicherung kombiniert werden mit Impulsen zur Wiederbelebung der Wirtschaft, insbes des Wohnungsbaus. Die Änderungen des EStG im einzelnen:

- Ausschluß des Verlustausgleichs/-abzugs für bestimmte (s Produktivitätsklausel) Auslandsinvestitionen: § 2a EStG (eingeschränkter Ausgleich im Rahmen der "per country limitation"). Positive Einkünfte werden dagegen nach wie vor nach dem Welteinkommensprinzip in die ESt einbezogen. Angeblich gerechtfertigt durch volkswirtschaftliche Nutzenerwägungen. Keine Übergangsregelung! (§ 52 Abs 1 EStG).
- Regelung der Patentverletzungsrückstellungen gem § 5 Abs 3 EStG in Reaktion auf BFH BStBl II 82, 748.
-

Bis zum 01.01.1987 befristete steuerfreie Rücklage beim Erwerb von Betrieben, deren Fortbestand gefährdet ist: § 6d EStG

- 30 vH des Kaufpreises; bei weniger als 50 Mio DM Jahresumsatz 40 vH.
- Der erwerbende Betrieb und die mit ihm verbundenen Unternehmen dürfen 200 Mio DM Jahresumsatz nicht überschreiten.
- Bescheinigungsverfahren: oberste Wirtschaftsbehörde im Einvernehmen (nicht: Benehmen) mit der obersten Finanzbehörde des Landes.
- Auflösung vom sechsten Jahr an mit jährlich mindestens 1/5.
- Zweck: Dem Erwerbsrisiko soll stl Rechnung getragen werden, da nach geltendem Recht im allgemeinen keine TW-AfA möglich.
- Kürzung der Vorsorgepauschale bei Arbeitnehmern, die keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten haben, auf DM 2 000/4000: § 10c EStG; bedingt Einführung zusätzlicher LSt-Tabellen: § 38c Abs 2 EStG.
-

Nutzungswertbesteuerung nach § 21a EStG:

- kein Abzug der degressiven AfA gem § 7 Abs 5 EStG: Klarstellung, § 21a Abs 3 Nr 2 EStG.
- Erweiterung des Schuldzinsenabzugs für EinfHäuser und Eigentumswohnungen. Herstellung oder Anschaffung 01.10.1982 – 31.12.1986. Zusätzlicher Abzug: DM 10 000für die ersten drei Jahre: § 21a Abs 4 EStG.
- Wiedereinführung eines Kinderfreibetrages: § 32 Abs 4 – 7 EStG. Je Kind DM 432, bei Unterhaltspflichtigen, denen das Kind aber nicht zugeordnet wird DM 216 (Eineinhalbfachgewährung aus Vereinfachungsgründen). Der Freibetrag von DM 432 ist in die LSt-Tabellen eingearbeitet: § 38c Abs 1 EStG.
- Halbierung der Ausbildungsfreibeträge in § 32a Abs 2 S 1 EStG mit Wirkung ab 1984 (§ 52 Abs 25 EStG).
- Nettosteuersatz bei Pauschalierung der LSt gem § 40 Abs 1 S 1 EStG durch Einfügung eines neuen Satz 2: Absicherung der bisherigen Praxis der FinVerw.

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