Rn. 45

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Ziel des Gesetzgebers ist es, den Aufbau einer privaten Altersvorsorge weiter zu fördern. Zu diesem Zweck soll ein Teil der erworbenen Ansprüche auf Leistungen aus der Grundsicherung oder bei Erwerbsminderung nicht angerechnet werden. Die entsprechenden Regelungen sind durch das BetriebsrentenstärkungsG v 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214) in das SGB XII übernommen werden, einschlägig sind die Änderungen an den §§ 82, 90 u 118 SGB XII. Insb ist darauf abzustellen, dass das gesamte bestehende Kapital, das der zusätzlichen Altersvorsorge iSd § 10a EStG oder des Abschnitts XI EStG dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde, in der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages nicht als Vermögen des Leistungsempfängers qualifiziert wird, wenn die Auszahlung als monatliche oder sonstige regelmäßige Leistung erfolgt. Dies findet daher insb auf nach § 5 AltZertG zertifizierte Altersvorsorgeverträge Anwendung. Soweit diese Verträge nicht nach § 93 EStG schädlich verwendet werden, ist der Kapitalstock des Altersvorsorgevertrages nicht als Vermögen des Leistungsempfängers zu bewerten (vgl BT-Drucks 18/11286, 50).

 

Rn. 46

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Um dem Gesetzesauftrag Folge leisten zu können, ist es erforderlich, einen Datenaustausch zwischen der zentralen Stelle und der Datenstelle der Rentenversicherungsträger als Kommunikationsträger der Sozialhilfeträger aufzubauen. Nach § 118 Abs 1a SGB XII muss der Sozialhilfeträger den erstmaligen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt und von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei der zentralen Stelle anzeigen, sobald der Antragsteller bei der Beantragung der Hilfe auf den Altersvorsorgevertrag hinweist (§ 94 Abs 3 S 1 EStG). Nur so ist gewährleistet, dass die zentrale Stelle dem Träger der Hilfe eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens mitteilen kann. Damit kann das dem StPfl und Leistungsempfänger zugeflossene Kapital in die Berechnung der Hilfeansprüche einbezogen werden.

 

Rn. 47

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Dies gilt allerdings nur, wenn sich der StPfl im Zeitpunkt der Übermittlung noch im Sozialleistungsbezug befindet (§ 94 Abs 3 S 2 EStG). Daher zeigt der Sozialhilfeträger der zentralen Stelle elektronisch ebenfalls an, wenn der Bezug der Hilfe endet. Auch ein erneuter Bezug der Hilfe ist wiederum zu melden.

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