Rn. 970

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

§ 9 Abs 5 EStG enthält Verweisungen auf

  • sinngemäße Anwendung von § 4 Abs 5 S 1 Nr 1–4, 6b8a, 10, 12 und Abs 6 EStG: hierzu s §§ 4,5 Rn 1660–1710a, 1750–1902, 2000–2044 und 2060f (Nacke);
  • entsprechende Anwendung des § 4j EStG (Aufwendungen für Rechteüberlassung): hierzu s Erläut zu § 4j (Loose);
  • entsprechende Anwendung des § 4k EStG (BA-Abzug bei Besteuerungsinkongruenzen): hierzu s Erläut zu § 4k (Eggert);
  • entsprechende Anwendung des § 6 Abs 1 Nr 1a EStG (anschaffungsnahe HK): hierzu s § 6 Rn 579ff (Dräger/Dorn);
  • entsprechende Anwendung des § 6e EStG (Fondsetablierungskosten als AK): hierzu s Erläut zu § 6e (Dorn).
 

Rn. 971

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

StPfl, die nicht über ein häusliches Arbeitszimmer iSv § 9 Abs 5 S 1 EStG iVm § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 1–3 EStG verfügen oder auf den Abzug der Aufwendungen verzichten, können für die VZ 2020 und 2021 (§ 52 Abs 6 S 15 EStG) die sog Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 EUR für jeden Tag beanspruchen, an denen sie ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben (§ 9 Abs 5 S 1 EStG iVm § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 4 EStG). Ob und in welchen Umfang dem StPfl durch die häusliche Tätigkeit überhaupt ein Mehraufwand entstanden ist, ist nicht zu prüfen. Für Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wird, können somit keine beruflichen Fahrtkosten geltend gemacht werden.

Maximal können 600 EUR im Kj berücksichtigt werden. Die Pauschale ist personenbezogen (ebenso Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 600).

Die Regelung ist bis zum 31.12.2022 verlängert worden (s § 52 Abs 6 S 15 EStG idF Art 3 Nr 8 Buchst a Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v 19.06.2022, BGBl I 2022, 911).

 

Rn. 972–979

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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