Rn. 20b

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Wie bereits unter s Rn 1d ausgeführt, ersetzte der Gesetzgeber im Art 1 Nr 5 des JStG 2020 (v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096) auch bei § 7i EStG (wie bei § 7h EStG, dort s Rn 1d) die Worte "durch eine Bescheinigung" durch

Zitat

"durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung",

erstmals anzuwenden auf nach dem 31.12.2020 erteilte Bescheinigungen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle (Art 1 Nr 18 Buchst d Doppelbuchst bb des Gesetzes = § 52 Abs 16a S 5 EStG idF JStG 2020).

 

Rn. 20c

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Zur Motivation und den Fallbeispielen des Gesetzgebers (dieselbe wie bei § 7h EStG, s BT-Drucks 19/22850, 82) s § 7h Rn 15c (Handzik) und zur Stellungnahme s § 7h Rn 15d (Handzik). Die FinBeh haben seitdem also eine erweitere Prüfungskompetenz. Das Remonstrationsverfahren (s Rn 1919b) ist, davon abgesehen, nach wie vor möglich.

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