Rn. 1d
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Art 1 Nr 5 JStG 2020 (v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096) ersetzte auch (wie bei § 7h EStG; s § 7h Rn 1d (Handzik)) die Worte "durch eine Bescheinigung" durch
Zitat
"durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung",
erstmals anzuwenden auf nach dem 31.12.2020 erteilte Bescheinigungen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle (Art 1 Nr 18 Buchst d Doppelbuchst bb des Gesetzes = § 52 Abs 16a S 5 EStG idF JStG 2020).
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